Angewandte und eingehaltene grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie
1.1.2; 1.1.3;1.1.5; 1.1.6; 1.2.2; 1.3.1; 1.3.2; 1.3.3;1.3.4;1.3.7; 1.5.1; 1.5.2; 1.5.4; 1.5.5; 1.5.6; 1.5.8;
1.5.9; 1.5.11; 1.5.13; 1.6.1; 1.6.3; 1.7.1.1; 1.7.4; 1.7.4.1;1.7.4.2; 1.7.4.3; 2.1; 2.1.1; 2.1.2; 2.2.1;
2.2.1.1
Die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B wurden erstellt. Der Be-
vollmächtigte für das Zusammenstellen der technischen Unterlagen verpflichtet sich, die
Unterlagen auf begründetes Verlangen an die einzelstaatlichen Stellen zu übermitteln. Die
Übermittlung erfolgt postalisch in Papierform oder auf elektronischem Datenträger.
Die Inbetriebnahme des Produkts ist so lange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Ma-
schine, in die das oben genannte Produkt eingebaut wird, allen grundlegenden Anforderungen
der Maschinenrichtlinie entspricht.
Das oben genannte Produkt erfüllt die Anforderungen der folgenden einschlägigen Richtlinien:
• EMV-Richtlinie 2014/30/EU
• Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
• RoHS-Richtlinie 2011/65/EU
Berlin, 01.10.2017
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Jörn Kluge, CEO, MT.DERM GmbH
Cheyenne HAWK, HAWK SPIRIT & HAWK THUNDER
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