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Fristen - QUORION QMP 18 Systembeschreibung

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Meldepflicht
Anmeldung des elektronisches Aufzeichnungssystems beim zuständigen Finanzamt
mit: Name des Steuerpflichtigen, Steuernummer, Seriennummer, Datum.
Belegausgabepflicht
Beleg über den Geschäftsvorfall muss ausgestellt und dem Kunden zur Verfügung
gestellt werden.
KassenSichV
Seit Januar 2020 gilt in Deutschland die Kassensicherungsverordnung (kurz: KassenSichV).
Sie betrifft alle Unternehmen, die mit digitalen Kassensystemen oder Registrierkassen arbei-
ten.
Im Zuge der Kassensicherungsverordnung wurden die Richtlinien an die Kassenführung er-
weitert und neue Anforderungen an digitale Aufzeichnungen gestellt. Die KassenSichV regelt
im Grunde den groben Rahmen:
Wann hat die geforderte Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen.
Wie hat die geforderte Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen.
Anforderungen an die Speicherung der Daten.
2.2

Fristen

Verkauf von Kassensystemen ab 01.01.2020
Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom
22.12.2016" tritt am 01.01.2020 in Kraft. Das Gesetz sagt unmissverständlich, dass ab dem
01.01.2020 nur noch Kassensysteme mit TSE verkauft und installiert werden dürfen:
„Es ist verboten, innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes solche elektronischen Auf-
zeichnungssysteme, Software für elektronische Aufzeichnungssysteme und zertifizierte tech-
nische Sicherheitseinrichtungen, die den in den Sätzen 1 bis 3 beschriebenen Anforderungen
nicht entsprechen, zur Verwendung im Sinne der Sätze 1 bis 3 gewerbsmäßig zu bewerben
oder gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen."
Nichtbeanstandungsregelung
Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 wurde eine Nichtbeanstandungsregelung be-
schlossen. Da die flächendeckende Ausrüstung von Kassensystemen mit TSE bis
01.01.2020 nicht möglich ist, beanstandet das Bundesfinanzministerium bis 30. September
2020 den Einsatz von aufrüstbaren Kassensystemen ohne TSE nicht.
Systembeschreibung
Anforderungen
9

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