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Honeywell evotouch Applikationshandbuch Seite 15

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Applikationsbeschreibung
Der Fußbodenheizungsregler steuert 6 Räume einzeln. Für Raum 1 wird der interne Raumfühler des evotouch-Bedien-
geräts verwendet. In allen anderen Räumen (2 bis 6) wird jeweils ein eigenes Raumgerät DT92 benötigt, um die
Raumtemperatur zu messen und die Raumsollwerttemperatur ferngesteuert einstellen zu können.
Der DT92 kommuniziert direkt mit dem evotouch-Bediengerät, um die Raumtemperatursollwerte anzuzeigen, die durch
manuelles Überschreiben, Zeitprogrammierung oder Lifestyle-Aktionen am evotouch-Bediengerät geändert werden
können.
Der Fußbodenheizungsregler kommuniziert nur mit dem evotouch-Bediengerät direkt und empfängt zu jedem Raum
einzeln die Raumtemperatur und den Raumtemperatursollwert.
Insgesamt können 8 Räume einzeln geregelt werden.
Optionen
Wärmebedarf
Das evotouch-Bediengerät berechnet den Wärmebedarf und übermittelt diesen Bedarf an das Kesselgerät
BDR91 / R6660D1009 bzw. OPENTHERM-Modul, um den Kessel zu steuern.
Außentemperaturfühler
Der Außentemperaturfühler HB85 misst die Außentemperatur. Der Fühler muss installiert werden, wenn diese Daten
benötigt werden.
Arbeitsschritte
f Aktivieren Sie den internen Raumfühler des evotouch-Bediengeräts für Raum 1.
f Verbinden Sie das evotouch-Bediengerät einzeln mit jedem Raumgerät DT92
für die Räume 2 bis 6.
f Verbinden Sie die Fühlerinformationen für die Räume 1 bis 6 vom
evotouch-Bediengerät einzeln mit dem Fußbodenheizungsregler.
f Verbinden Sie die Sollwertinformation für die Räume 1 bis 6 vom
evotouch-Bediengerät einzeln mit dem Fußbodenheizungsregler.
f Optional: Verbinden Sie das Relaismodul BDR91 / R6660D1009 / das OPENTHERM-Modul
mit dem evotouch-Bediengerät, um den Kessel zu steuern.
f Optional: Verbinden Sie das evotouch-Bediengerät mit dem Fühler HB85
für die Außentemperatur.
f Prüfen Sie einzeln die Funk-Kommunikation aller Fühler und Geräte.
Applikationshandbuch
Siehe Abschnitt 4.2
Siehe Abschnitt 4.8
Siehe Abschnitt 4.7.1
Siehe Abschnitt 4.7.2
Siehe Abschnitt 4.5
Siehe Abschnitt 4.10
15

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