2.2 MINDEST-BRANDSCHUTZ-ANFORDERUNGEN
EVO-01
Technikraum
Boden aus Beton, roh oder gefliest. Alle Materialien für Boden,
Wände und Decke sind brandbeständig in F60 / REI60
auszuführen.
Wird ein Gewebetank im Technikraum aufgestellt, sind Boden,
Wände und Decke in F90 / REI90 auszuführen. In diesem Fall
ist die Technikraumtür als Brandschutztür T30 / EI
30-C, in
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Fluchtrichtung öffnend, selbsttätig schließend und absperrbar
auszuführen.
Verbindungstüren zum Brennstofflager sind ebenfalls als
Brandschutztüren T30 / EI
30-C, selbsttätig schließend und
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absperrbar,
auszuführen.
Keine
direkte
Verbindung
zu
Räumen, in denen brennbare Gase oder Flüssigkeiten
(Garage)
gelagert werden.
Wohn- / Aufstellungsraum
Aufstellungsräume müssen mindestens folgende technische
Voraussetzungen erfüllen: Umfassungsbauteile müssen bei
Kleinhausbauten mindestens brandhemmend F30 / REI30, in
sonstigen Gebäuden mit nicht mehr als drei Geschossen
mindestens hoch brandhemmend F60 / REI60 und bei anderen
Gebäuden mindestens brandbeständig F90 / REI90 sein. Eine
ausreichende
raumluftunabhängige
Verbrennungsluftzufuhr
muss gewährleistet sein. Aufstellungsräume müssen so groß
sein, dass die Feuerungsanlage ohne Behinderung betrieben,
überprüft und gewartet werden kann. An jenen Seiten von
Feuerungsanlagen, die wegen des Betriebes, der Überprüfung
oder Wartung zugänglich sein müssen, sind die vom Hersteller
der
Feuerungsanlage
vorgesehenen
Abmessungen
für
Bedienungs- und Wartungsbedarf, mindestens aber 60 cm,
einzuhalten.
Brennstofflagerraum
Es gelten die gleichen Mindest-Brandschutz-Anforderungen
wie für den Technikraum.
Lagerraumöffnungen: Lagerraumöffnungen sind in T30 /
EI
30-C, selbsttätig schließend und absperrbar auszuführen.
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Auf jeder Lagerraumöffnung ist ein Hinweisschild mit der
Aufschrift „Betreten während des Betriebes verboten" an-
zubringen.
Brandschutzmanschetten: Am Austritt der Saug- und Retour-
luftleitung aus dem Aufstellraum ist an jedem Schlauch eine
Brandschutzmanschette zu setzen. Wird die Austragungs-
schnecke zur Gänze im Lagerraum montiert, d.h. ragt die
Austragungsschnecke nicht aus dem Lagerraum heraus, so
sind beim Wandaustritt der Saug- und Retourluftleitung aus
dem Lagerraum ebenfalls Brandschutzmanschetten zu setzen.
Befüllleitungen:
Befüllleitungen
durch
brandgefährdete
Räume müssen F90 / REI90 verkleidet werden.
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