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PLANUNG
2.1 BRANDSCHUTZ
Kontrolle bei der Inbetriebnahme ist nicht vorgesehen.
Österreich
Deutschland
weitere Exportländer
Die am Montageort der Heizanlage gültigen Brand-
schutzvorschriften müssen eingehalten werden!
Die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt aus-
schließlich der Kontrolle durch den Betreiber. Eine
Landesgesetzblätter der Bundesländer
techn. Richtlinie vorbeugender Brandschutz
Musterfeuerungsverordnung
Hessen und Saarland – hier gilt §16 FeuVO Hessen
Schweiz
Brandschutzvorschriften
zuständige Brandschutzbehörden
Die Einhaltung der jeweiligen Länder-Brandschutz-
vorschriften ist verpflichtend und den GUNTAMATIC-
Mindestbrandschutzanforderungen übergeordnet.
Bei fehlenden spezifischen Ländervorschriften
sind die GUNTAMATIC-Mindest-Brandschutz-
Anforderungen exakt einzuhalten.
(pr TRVB H118)
(M-FeuVO)
(www.vkf.ch)
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