4.8 Sorgfaltspflicht des Betreibers
Die Sicherheit des Fahrrads kann nur dann umgesetzt
werden, wenn sämtliche dafür notwendigen Maßnah
men getroffen werden. Der Sorgfaltspflicht des Betrei
bers unterliegt es, diese Maßnahmen zu planen und
ihre Ausführung zu kontrollieren. Der Betreiber muss
insbesondere Folgendes sicherstellen:
Das Fahrrad darf nur bestimmungsgemäß gebraucht
werden.
Das Fahrrad darf nur in einwandfreiem, funktions
tüchtigem Zustand gebraucht werden.
Diese Betriebsanleitung muss dem Fahrer leserlich
und vollständig für die Dauer der FahrradNutzung
zur Verfügung gestellt werden.
Der Fahrer muss vor der ersten Fahrt mit den rele
vanten Funktionen des Fahrrads vertraut gemacht
werden. Nur unterwiesene Fahrer dürfen fahren.
Der Fahrer muss zum Führen dieses Fahrrads geeig
net sein, angemessene Kleidung tragen und sollte
einen geeigneten Schutzhelm tragen.
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Nur Fachkräfte dürfen das Fahrrad warten und repa
rieren.
Die EGKonformität ist für dieses elektromotorisch un
terstützte Fahrrad erklärt, solange es sich im Original
Zustand befindet. Sobald der Betreiber Änderungen
oder Ergänzungen vornimmt, wird er selbst zum Her
steller. Er muss die Übereinstimmung mit den EG
Richtlinien in Eigenverantwortung erneut zusichern,
um
das elektromotorisch unterstützte Fahrrad erneut in
Verkehr zu bringen
die CEKennzeichnung anzubringen
die Arbeitssicherheit nicht zu beeinträchtigen.