4.7 Zerlegen, Entsorgung
Jeder ZEGFachhändler nimmt Fahrräder, Batterien
und Ladegeräte gerne an und führt sie einer geregel
ten Entsorgung zu.
Ein Zerlegen des Rades, der Batterie oder des Ladege
räts zwecks Entsorgung ist nicht vorgesehen.
Die gesetzlichen Entsorgungsvorschriften
sind zu beachten.
Versuchen Sie niemals, die Bat
WARNUNG
!
terie zu öffnen. Restspannungen
können Brände und Verletzun
gen hervorrufen. Die scharfkan
tigen Bruchstücke und innere
Bauteile können Schnittverlet
zungen und Kurzschlüsse verur
sachen.
Zur Vermeidung von Gefahren müssen
auch die Einzelteile des außer Betrieb ge
nommenen Fahrrads trocken, frostfrei
und vor Sonneneinstrahlung geschützt
aufbewahrt werden.
4.8 Sorgfaltspflicht des Betreibers
Die Sicherheit des Fahrrads kann nur dann umgesetzt
werden, wenn sämtliche dafür notwendigen Maßnah
men getroffen werden. Der Sorgfaltspflicht des Betrei
bers unterliegt es, diese Maßnahmen zu planen und
ihre Ausführung zu kontrollieren. Der Betreiber muss
insbesondere Folgendes sicherstellen:
Das Fahrrad darf nur bestimmungsgemäß gebraucht
werden.
Das Fahrrad darf nur in einwandfreiem, funktions
tüchtigem Zustand gebraucht werden.
Diese Betriebsanleitung muss dem Fahrer leserlich
und vollständig für die Dauer der FahrradNutzung
zur Verfügung gestellt werden.
Der Fahrer muss vor der ersten Fahrt mit den rele
vanten Funktionen des Fahrrads vertraut gemacht
werden. Nur unterwiesene Fahrer dürfen fahren.
Der Fahrer muss zum Führen dieses Fahrrads geeig
net sein, angemessene Kleidung tragen und sollte
einen geeigneten Schutzhelm tragen.
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