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Vorschriften / Richtlinien - BROTJE BBS 10/15 Installationsanleitung

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Inhaltsverzeichnis

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VORSCHRIFTEN / RICHTLINIEN / FUNKTIONEN
Korrosionsschutz/Frostschutz
Vorschriften
Zuluftöffnungen
CE-Kennzeichnung
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Die Verbrennungsluft muß frei von korrosiven Bestandteilen sein -
insbesondere fluor- und chloridhaltigen Dämpfen, die z. B. in Lösungs-
und Reinigungsmitteln, Treibgasen usw. enthalten sind.
Beim Anschluß von Wärmeerzeugern an Fußbodenheizungen mit Kunst-
stoffrohr, das nicht sauerstoffdicht gemäß DIN 4726 ist, müssen Wärme-
tauscher zur Anlagentrennung eingesetzt werden.
Für den Heizwasserkreis des Kessels ist Leitungswasser in Trinkwasser-
qualität ohne Zusatzstoffe (chemische Zusätze) zu verwenden.
Der Kessel hat einen emaillierten Speicher mit Magnesiumanode.
Wichtig! Die Magnesiumanode muß immer mit der elektrischen Leitung
an der Schutzleiterschraube angeschlossen sein, Die Anode ist alle 2 Jahre
zu kontrollieren und ggf. zu ersetzen.
Neben den allgemeinen Regeln der Technik sind die einschlägigen
Normen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien zu beachten:
- DIN 1988 - Trinkwasser-Leitungsanlagen in Grundstücken
- DIN 4751 - Sicherheitstechnische Ausrüstung von Heizungsanlagen
- DIN 4753 - Wassererwärmungsanlagen für Trink- und Betriebswasser
- DIN 4756 - Gasfeuerungsanlagen
- DVGW-TRGI 1986 (DVGW-Arbeitsblatt G 600), Ausgabe 8/96
- Technische Regeln für Gasinstallation, TRF 1988
- DVGW-Merkblatt G 613
- Feuerungsverordnung, Länderverordnungen
- Bundesimmissionsschutzverordnung (1.BImSchV)
- Heizungsanlagenverordnung
- VDE-Bestimmungen
- Vorschriften der örtlichen Energieversorgungsunternehmen
- Meldepflicht (u. U. Freistellungsverordnung)
- ATV-Merkblatt M 251 der abwassertechnischen Vereinigung
- Bestimmungen der kommunalen Behörden zur Einleitung von
Kondenswasser.
Bei raumluftabhängigem Betrieb des Kessels muß der Aufstellungsraum
eine ausreichend dimensionierte Öffnung für Verbrennungsluft aufweisen.
Der Anlagenbetreiber ist darauf hinzuweisen, daß die Öffnung nicht
zugestellt oder verstopft werden darf und daß der Anschlußstutzen für
Verbrennungsluft an der Oberseite des Kessels bzw. der Abgasleitung
freigehalten werden muß.
Die CE-Kennzeichnung kennzeichnet, daß die Kessel der Serie BBS die
grundlegenden Anforderungen der Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG, sowie
der Richtlinie 89/336/EWG (elektromagnetische Verträglichkeit, EMV) des
Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten
erfüllen.
Die Kessel erfüllen die grundlegenden Anforderungen der Wirkungsgrad-
richtlinie 92/42/EWG als Brennwert-Kessel. Bei Einsatz von Erdgas
emittieren die Kessel entsprechend den Anforderungen gemäß §7 der
Verordnung über Kleinfeuerungsstätten vom 07.09.1996 (1.BImSchV)
weniger als 80 mg/kWh NO
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Diese Anleitung auch für:

Bbs 15/15Bbs 19/19

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