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Busch-Jaeger 6010 Bedienungsanweisung Seite 13

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zugeteilte DBP-Zulassungsnummer trägt.
2. Nur solche Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen
des nöbL im optischen Frequenzbereich, die mit einem
beim Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen
der Deutschen Bundespost technisch geprüften und
zugelassenen Baumuster elektrisch und mechanisch
übereinstimmen, dürfen die jeweils zugeteilte DBP-
Zulassungsnummer tragen.
3. Für Infrarot-Funkanlagen für Zwecke der Unter-
haltungselektronik gilt weiterhin die "Allgemeine Ge-
nehmigung für das Errichten und Betreiben von In-
frarot-Funkanlagen für Zwecke der Unterhaltungs-
elektronik" (Amtsblattnummer 41 vom 5.4.1979).
4. Die Allgemeine Genehmigung hat weder die Strah-
lungssicherheit noch die elektrische und mechanische
Sicherheit dieser Funkanlagen zum Gegenstand. Hier-
für gelten die einschlägigen Bestimmungen.
5. Die Genehmigung zum Verbinden dieser Funkan-
lagen mit anderen Fernmeldeanlagen richtet sich nach
den jeweiligen Vorschriften, z.B. den "Bestimmungen
über private Drahtfernmeldeanlagen", der "Fernmelde-
ordnung", bzw. der "Verordnung über das öffentliche
Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrich-
ten". Auskünfte hierzu erteilen die zuständigen Fern-
meldeämter (Abnahmestelle für private Fernmeldeein-
r i c h t u n g ) .
Vfg 147/1984
Technische Vorschriften Führungs- und Fernwirk-
Funkanlagen des nichtöffentlichen beweglichen
Landfunkdienstes (nöbL) im optischen Frequenz-
bereich
Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen des nöbL im
optischen Frequenzbereich *), die nach dem 30.4.1984
in Betrieb genommen werden, müssen, um Funkent-
störungen zu vermeiden, den in der Anlage abge-
druckten Technischen Vorschriften entsprechen.
*) Hierzu gehören u.a. Funkanlagen zur Fernsteuerung
von Diaprojektoren, Garagentoren und Spielzeug sowie
Dolmetscher- und Schwerhörigenanlagen.

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