Erwärmung, Beleuchtung) benutzt. Gegenseitige
Beeinflussungen sind daher nicht auszuschließen. Der
Halter einer aufgrund dieser Genehmigung errichteten
und betriebenen Funkanlage muß Störungen seiner
Funkanlage durch andere in diesem Frequenzbereich
betriebene Geräte hinnehmen.
2. Alle Einrichtungen der errichteten Funkanalge sind
dauernd in vorschriftsmäßigem Zusatnd zu halten.
Mängel sind sofort zu beseitigen.
3. Zur Prüfung der Anlage, die aufgrund dieser Ge-
nehmigung errichtet, für den Betrieb bereitgehalten
oder betrieben wird, hat der Halter und Inhaber dieser
Genehmigung Beauftragten der Deutschen Bundes-
post das Betreten von Grundstücken und Räumen,
in denen sich derartige Funkanlagen befinden, zu
gestatten oder diese Befugnis zu erwirken. Den
Beauftragten der Deutschen Bundespost sind dabei
alle gewünschten Auskünfte über diese Anlagen zu
e r t e i l e n .
4. Der Halter eines Gerätes und Inhaber dieser
Genehmigung ist verpflichtet, jeder Änderung oder
Ergänzung der Genehmigung unverzüglich nachzu-
kommen und hierbei ggf. entstehende Kosten zu
tragen.
5. Der Aufforderung der Deutschen Bundespost, eine
derartige Funkanlage außer Betrieb zu setzen, muß
der Halter und Inhaber dieser Genehmigung ohne
Verzug nachkommen. Wenn es die Deutsche Bun-
despost verlangt, sind während der angeordneten
Betriebseinstellung die Funkanlage oder Teile von ihr
zu entfernen und nach näherer Weisung zu verwahren.
6. Erlischt die Genehmigung, so ist die Anordnung
der Deutschen Bundespost über die Beseitigung der
Funkanlage zu befolgen.
Zusatzhinweise für Hersteller, Verkäufer und
Benutzer
1. Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen des nöbL im
optischen Frequenzbereich bedürfen keiner besonde-
ren Genehmigung im einzelnen, wenn das einzelne
Gerät an erkennbarer Stelle berechtigterweise die
vom Zentralamt für Zulassungen in Fernmeldewesen