Postzulassung
Vfg 146/1984
Allgemeine Genehmigung für Führungs- und Fern-
wirk-Funkanlagen des nicht öffentlichen bewegli-
chen Landfunkdienstes (nöbL) im optischen
Frequenzbereich
1. Das Errichten und Betreiben von Führungs- und
Fernwirk-Funkanlagen des nicht öffentlichen beweg-
lichen Landfunkdienstes (nöbL), bei denen die Über-
tragung von Signalen innerhalb der Grenzen eines
Grundstückes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3a des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17.3.1977, darüber
hinaus für Fernwirkzwecke (z.B. Garagentoröffnung)
über geringe Entfernungen auch außerhalb von Grund-
stücken erfolgt, wird aufgrund der §§ 1 und 2 des
FAG für den Geltungsbereich dieses Gesetzes hiermit
allgemein genehmigt.
2. Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen im Sinne
dieser Genehmigung sind elektrische Sendeein-
richtungen sowie elektrische Empfangseinrichtungen
des nichtöffentlichen beweglichen Landfunkdienstes
(nöbL) für die Übertragung von Signalen (z.B. Sprach-
signale, Fernsteuersignale) im Frequenzbereich von 3
x 1011 Hz bis 5 x 1014 Hz (1 mm bis 600 nm).
3. Für diese Genehmigung gelten folgende Bedingun-
gen:
a.) Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen des nöbL im
optischen Frequenzbereich müssen den jeweils
geltenden "Technischen Vorschriften für Führungs-
und Fernwirk-Funkanlagen des nichtöffentlichen
beweglichen Landfunksdienstes im optischen
Frequenzbereich" entsprechen.
b.) Als Nachweis, daß nach dem 30.4.84 serienmäßig
hergestellte Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen des
nöbL im optischen Frequenzbereich den vorgenann-
ten "Technischen Vorschrifte n" entsprechen, müssen
derartige Geräte mit einer DBP - Zulassungsnummer
des Zentralamtes für Zulassung im Fernmeldewesen
(ZZF) gekennzeichnet sein.