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Busch-Jaeger 6010 Bedienungsanweisung Seite 11

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c.) Die Bedingung unter a.) findet für Führungs- und
Fernwirk-Funkanlagen des nöbL im optischen
Frequenzbereich, die bis zum 30.4.1984 in Betrieb
genommen worden sind, keine Anwendung, solange
durch diese Funkanlagen keine Funkstörungen ver-
ursacht werden.
d.) Andere Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwek-
ken dienen, und Funkanlagen außerhalb des opti-
schen Frequenzbereiches dürfen nicht gestört wer-
den.
e.) Führungs- und Fernwirk-Funkanlagen des nöbL im
optischen Frequenzbereich dürfen ohne eine beson-
dere Genehmigung der deutschen Bundespost nicht
mit anderen Fernmeldeanlagen (z.B. privaten Draht-
fernmeldeanlagen, Fernsprechnebenstellenanlagen,
Anlagen im öffentlichen Direktrufnetz) verbunden
werden.
4. Diese Allgemeine Genehmigung kann insgesamt -
oder im Einzelfall auch für einzelne Funkanlagen durch
die örtlich zuständige Oberpostdirektion - widerrufen
werden. Ein Widerruf ist insbesondere dann zulässig,
wenn die Auflagen der Genehmigung nicht eingehal-
ten werden. Anstatt die Genehmigung zu widerrufen,
kann die Deutsche Bundespost anordnen, daß bei
Verstößen gegen die Auflagen die Führungs- und
Fernwirk-Funkanlagen des nöbL im optischen
Frequenzbereich außer Betrieb zu setzen ist und erst
bei Einhaltung der Auflagen wieder betrieben werden
d a r f .
Die Deutsche Bundespost kann die Bedingungen und
Auflagen dieser Genehmigung jederzeit ergänzen oder
ändern.
Auflagen der Genehmigung
Diese "Allgemeine Genehmigung"wird unter folgen-
den Auflagen, die Bestandteil der Genehmigung sind,
e r t e i l t :
1. Der optische Frequenzbereich, in dem eine Vielzahl
von Funkanlagen für verschiedene Anwendungen
betrieben wird, wird auch für andere Zwecke (z.B.

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