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Schächte - Buderus Logano plus KB195i Planungsunterlage Für Den Fachmann

Leistungsbereich von 3,6 kw ... 15 kw
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Inhaltsverzeichnis

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10.7.4
Schächte
Schächte für Abgasleitungen
Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht
anderweitig genutzt werden.
Abgasleitungen, die Geschosse überbrücken, müssen in
Gebäuden in eigenen Schächten angeordnet werden.
Ausnahmen
• Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1
und 2, wenn die Abgasleitung nicht durch mehr als
eine Nutzungseinheit führt. Gebäudeklasse 1 und 2
sind Gebäude mit einer Höhe der Fußboden-
Oberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem
ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der
Geländeoberfläche im Mittel bis zu 7 m und nicht
mehr als 2 Nutzungseinheiten von insgesamt nicht
2
mehr als 400 m
oder
• Einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der
Feuerstätte oder
• Unter Unterdruck betriebene Abgasleitungen, die
– Eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten (Kennzeichnung L90 oder höher) und
– In Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine
Feuerwiderstandsdauer von mindestens
30 Minuten (Kennzeichnung L30 oder höher)
aufweisen.
Mehrere Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht
sind nur zulässig, wenn
• die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen oder
• die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss
aufgestellt sind oder
• eine Brandübertragung zwischen den Geschossen
durch eine selbsttätige Absperreinrichtung oder
andere Maßnahmen verhindert wird oder
• eine entsprechende allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung der Abgasleitung vorliegt.
Die Schächte müssen
• eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens
90 Minuten und
• in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 eine Feuer-
widerstandsdauer von mindestens 30 Minuten
aufweisen.
Logano plus KB195i – 6 720 819 807 (2017/01)
Verlegung von Solarleitungen in bestehende Schächte
für Abgasleitungen
In Abweichung zur Musterfeuerungsverordnung § 7 Abs.
5 FeuVO ist die nachträgliche Verlegung von Solar-
leitungen in bestehende Schächte für Abgasleitungen
unter folgenden Voraussetzungen für vertretbar:
• Die nachträgliche Verlegung von Solarleitungen in
bestehende Abgasschächte wird auf Gebäude der
Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und
2 MBO) und auf Solarleitungen mit dem Träger-
medium Wasser beschränkt.
• Die Wärmeabgabe von Solarleitungen sowie von
Armaturen ist durch eine Wärmedämmung nach
Maßgabe der Energieeinsparverordnung vom 01.
Oktober 2009, Anhang 5, Tabelle 1 zu begrenzen.
Abweichend davon können aus bauaufsichtlicher
Sicht die Mindestdicken der Wärmedämmung halbiert
werden. Die Dämmschichten müssen gegen die
maximal auftretenden Temperaturen in den Solar-
leitungen sowie gegen die Temperaturbelastung
durch die Abgasanlage beständig sein.
• Der sichere Betrieb der Feuerungsanlage ist durch
eine Berechnung nach DIN EN 13384-1: 2003 03
sicherzustellen.
• Die Innenwandung des Schachts muss glatt und ohne
Vorsprünge sein; eine allseitig ausreichende Hinter-
lüftung (Ringspalt) der Abgasleitung muss auch nach
dem Einbau der Solarleitung gewährleistet sein.
Die Standsicherheit der Abgasanlage und die dauer-
hafte Halterung der Solarleitungen und des Fühler-
kabels müssen sichergestellt sein. Ein Kontakt
zwischen der Abgasleitung und den
wärmegedämmten Solarleitungen muss auf Dauer
ausgeschlossen sein.
• Der lichte Abstand zwischen Solarleitung (einschließ-
lich Wärmedämmung) und Abgasleitung muss
– bei rundem Querschnitt der Abgasleitung in
rechteckigen Schächten mindestens 2 cm
– bei rundem Querschnitt der Abgasleitung in runden
Schächten mindestens 3 cm und
– bei rechteckigem Querschnitt der Abgasleitung in
rechteckigen Schächten mindestens 3 cm
betragen.
• Die verbleibenden Querschnitte der Öffnungen in den
Schachtwänden zur Durchführung von Solarleitungen
sind fachgerecht zu verschließen.
• Die Solarleitungen einschließlich ihrer Dämmung
müssen in ihrer Temperaturbeständigkeit den
Anforderungen an die Abgasleitung entsprechen.
Abgasanlagen
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