2.4 Verpflichtung des Betreibers
Der Betreiber ist verpflichtet, nur die Personen an dem Gerät arbeiten zu lassen, welche
· mit den Vorschriften über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vertraut und in die Handhabung des Gerätes
eingewiesen sind
· die Sicherheitshinweise und die Gebrauchsanweisung gelesen, verstanden und dies durch ihre Unterschrift
bestätigt haben (siehe Kapitel Unterweisungsbestätigung)
· im Sinne der geltenden Unfallverhütungsvorschriften für Laserstrahlung, insbesondere der OStrV sowie der
Verordnung der Berufsgenossenschaften BGV B2, unterwiesen sind
· das Gerät muss vor der ersten Inbetriebnahme bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde
(z. B. Gewerbeaufsicht) angemeldet werden.
2.5 Verpflichtung des Personals
Alle Personen, welche an dem Gerät arbeiten, verpflichten sich, vor Arbeitsbeginn
· die grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit zu beachten
· die Sicherheitshinweise und die Gebrauchsanweisung zu lesen, zu verstehen und durch ihre Unterschrift
zu bestätigen.
2.6 Laserschutzbeauftragte
Für die Verwendung eines Lasers der Klasse 4 muss ein sachkundiger Laserschutzbeauftragter vom Unternehmer
schriftlich bestellt werden. Der Laserschutzbeauftragte hat auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichend Kenntnisse auf dem Gebiet der Laserstrahlung und ist über die Sicherheitseinrichtungen am Gerät
informiert. Er ist verantwortlich für den sicheren Betrieb und die Schutzeinrichtungen des Gerätes.
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