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Spurhalteassistent (Lane Assist) - Man TGE Serie Aufbaurichtlinie

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6.8.8 Spurhalteassistent (Lane Assist)

Information
Gemäß der Verordnung VO (EU) 661/2009, müssen Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ab dem
1. November 2015 mit einem Spurhaltewarnsystem ausgerüstet sein. Ausgenommen:
Sattelzugmaschinen N2, 3,5 t < zGM ≤ 8 t zGM
Bestimmte Klassen von Kraftomnibussen
Geländefahrzeuge gemäß Richtlinie 2007/46/EG, Anhang 4.2 und 4.3
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung nach 2007/46/EG Anhang II, Teil A, Absatz 5
(z.B. Wohnmobile, rollstuhlgerechte Fahrzeuge, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte
Fahrzeuge Code „SA")
Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen
Sachhinweis
Bei Fahrzeugen mit Aufbauten, die über die im Folgenden dargestellte Grenze hinausragen (z. B. Reisemobile
mit Alkovenaufbauten), kann es zu einer Funktionsbeeinträchtigung kommen. Für Reisemobilumbauten, die
über diese Grenze hinausragen, ist ein Basisfahrzeug ohne Spurhalteassistent zu wählen. Fahrzeuge, bei de-
nen ein Spurhaltewarnsystem gesetzlich vorgeschrieben ist, dürfen nicht mit Aufbauten versehen werden, wel-
che in den gekennzeichneten Bereich hineinragen.
Grenze für Aufbauten bei Fahrzeugen mit Spurhalteassistent
1 Kamera
2 Grenze Aufbau
MAN Aufbaurichtlinie TGE
Edition 2018 V1.0
- 141 -

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