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Schmid Lina W Montageanleitung Seite 9

Kesselgerät
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11. Brandsicherheit
Baustoffe:
Stoffe und Bauteile (Bauprodukte) müssen für den
Verwendungszweck geeignet und entsprechend der
Landesbauordnung (LBO) gekennzeichnet sein.
Die an die Bauteile gestellten Anforderungen sowie
die DIN/EN-Normen sind einzuhalten. Stoffe und Bautei-
le, die nach behördlichen Vorschriften einer Zulassung
bedürfen, müssen amtlich zugelassen sein und den Zu-
lassungsbestimmungen entsprechen.
Begrenzung der Oberflächentemperaturen an Ge-
bäudeteilen und Einbaumöbeln außerhalb des Strah-
lungsbereiches:
Das Kesselgerät muss allseits von Gebäudeteilen, die
nicht Verkleidung sind, Bauteilen aus brennbaren Bau-
stoffen und Einbaumöbeln so weit entfernt sein, dass an
diesen bei größter Wärmebelastung keine höheren Tem-
peraturen als 85° C auftreten.
Die Bauweise des Kesselgerätes muss sicherstellen,
dass Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung
ohne Abstand verdecken wie Fußböden, stumpf ansto-
ßende Wandverkleidungen und Dämmschichten auf
Decken und Wänden, nicht höher erwärmt werden. Der
Abstand zwischen der Decke des Aufstellraumes und
den Zuluftöffnungen (Punkt 14 Abb. 3) muss mindestens
500 mm betragen. Die Zuluft darf die Decke auf nicht
mehr als 85° C erwärmen.
12. Baugrundsätze
Bauteile und Baustoffe einschließlich Verbindungsmit-
tel sind so zusammenzufügen, dass die Standsicherheit
bei allen Betriebszuständen dauerhaft sichergestellt ist.
Insbesondere die Dämmstoffe müssen in planer Lage
festliegen.
Die Kesselgeräte müssen die Eigenlast ihrer Bauteile
einschließlich der Verkleidungen und Auflasten sowie
stoßartiger Belastungen, wie sie im Gebrauchsfall auf-
treten können, (z. B. gegenlehnende Menschen) aufneh-
men und auf ausreichend tragfähige Decken und, soweit
noch zulässig, auf Wände übertragen können.
In Decken ohne ausreichender Querverteilung (z. B.
Informationen für den Kachelofen- und Luftheizungsbauer
Holzbalkendecke) dürfen Lasten nur durch eine zusätz-
liche Stahlbetonplatte, armiert und mindestens 60 mm
stark, eingeleitet werden (Punkt 12 Abb. 1).
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Punkt 12 Abb. 1
1 = Kesselgerät
2 = Decke aus brennbaren
Baustoffen oder mit
brennbaren Bauteilen,
z. B. Holzbalkendecke
Estrich mit Fußbodenheizung, schwimmenden Estrich
oder Asphalt-Estrich auf die Sockelgröße der Kamin-
anlage aussparen und mit Verbund-Estrich auffüllen.
Innerhalb der Fundamentfläche dürfen keinerlei Tritt-
schall- oder Wärmedämmungen, Versorgungsleitun-
gen (Rohre, Elektrokabel usw.) verlegt werden.
Wichtig: Legen Sie vor dem Einbringen des Ver-
bund-Estrichs Randstreifen (wie entlang der Wände)
zum übrigen Estrich ein, damit Ausdehnungsfugen
vorhanden sind.
13. Dämmschichten
Dämmschichten sind zu Errichten aus Steinfaserplat-
ten der Klasse A1 nach DIN 4102 Teil 1 mit einer Anwen-
dungsgrenztemperatur von mind. 700° C bei Prüfung
nach DIN EN 14303 und einer Rohdichte von mehr als
80 kg/m³. Die Mindeststärke beträgt 80 mm.
Das Dämmmaterial muss mit der entsprechenden
Dämmstoffkennziffer gem. AGI-Q 132 gekennzeichnet
sein, wie z. B. für Rockwool Steinfaser-Brandschutz-
platte RPB-12 Kennziffer 12.07.21.75.11. Andere Dämm-
stoffe, so genannte Ersatzdämmstoffe z. B. aus Vermicu-
lite, Calciumsilikat, Blähton oder anderen mineralischen
Baustoffen müssen als Verwendbarkeitsnachweis eine
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3 = z. B. Fußbodenbretter
4 = Tragplatte aus Stahlbeton,
armiert, mind. 60 mm stark
5 = Zuluftöffnung
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