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D Fahrzeugbetankung; Sicherheitsbestimmungen Für Den Umgang Mit Dieselkraftstoff Und Flüssiggas - Jungheinrich DFG 16 - 50 A Betriebsanleitung

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D Fahrzeugbetankung

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Sicherheitsbestimmungen für den Umgang mit Dieselkraftstoff und
Flüssiggas
Vor dem Auftanken bzw. dem Wechseln der Treibgasflasche muß das Fahrzeug
gesichert abgestellt werden (siehe Kapitel E, Abschnitt 5.8).
Brandschutzmaßnahmen: Beim Umgang mit Kraftstoffen und Treibgas sind in der
Nähe des Auftankbereiches Rauchen, offenes Licht und andere Entzündungsquellen
zu untersagen. Schilder, die den Gefahrenbereich kennzeichnen, sind gut sichtbar
anzuordnen. Aufbewahren von leicht entflammbaren Materialien in diesem Bereich ist
nicht zulässig. Funktionsfähige Feuerlöschgeräte müssen jederzeit griffbereit im
Auftankbereich zur Verfügung stehen.
f
Zur Bekämpfung von Flüssiggasbränden nur Kohlensäure-Trockenlöscher oder
Kohlensäure-Gaslöscher verwenden.
Lagerung und Transport: Die Einrichtungen zum Lagern und Befördern von
Dieselkraftstoff und Flüssiggas müssen den gesetzlichen Forderungen entsprechen.
Steht keine Zapfstelle zur Verfügung, muß der Kraftstoff in sauberen und
zugelassenen Gefäßen gelagert und transportiert werden. Der Inhalt ist am Behälter
deutlich zu kennzeichnen. Undichte Treibgasflaschen sind unverzüglich ins Freie zu
bringen, an gut belüfteten Stellen abzustellen und dem Lieferanten zu melden.
Ausgelaufener Dieselkraftstoff ist durch geeignete Mittel zu binden und gemäß den
geltenden Umweltschutzbestimmungen zu entsorgen.
Personal für Betankung und Treibgasflaschenwechsel: Personen, die mit
Flüssiggas umgehen, sind verpflichtet, sich die für die gefahrlose Durchführung des
Betriebes erforderlichen Kenntnisse über die Eigenarten der Flüssiggase anzueignen.
Auftanken von Treibgastanks: Treibgastanks bleiben mit dem Fahrzeug verbunden
und werden an Treibgastankstellen nachgefüllt. Beim Tanken sind die Vorschriften der
Hersteller von Tankanlage und Treibgastank sowie die gesetzlichen und örtlichen
Bestimmungen zu beachten.
f
Flüssiggas erzeugt auf der bloßen Haut Frostwunden.
0903.D
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