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Allgemeine Vorschriften; Sicherheitshinweise - NMT HVG 20 Montage- Und Bedienungsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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1. Allgemeine Vorschriften

Diese Einbau- und Betriebsanleitung ist urheberrechtlich geschützt. Sie darf weder kopiert, noch
geändert, übersetzt, oder dritten Personen ohne unsere schriftliche Genehmigung mitgeteilt
werden. Änderungen am Produkt oder an dieser Anleitung, die dem technischen Fortschritt
dienen, dürfen jederzeit und ohne besondere Ankündigung eingeführt werden.

1.1 Sicherheitshinweise

Die Vorschriften, Warnungen und Hinweise „Arbeitsschutz, Sicherheitsvorschriften und
Umweltschutz" sind bei der Aufstellung und Installation zu beachten. Bei Aufstellung innerhalb
gewerblicher Betriebe oder Industrieanlagen gelten zusätzlich die örtlichen, innerbetrieblichen
oder anlagenspezifischen Bestimmungen, Vorschriften und / oder Erfordernisse.
Für den Elektroanschluss sind die allgemeinen Errichtungs- und Sicherheitsvorschriften zu
Arbeiten an Starkstromanlagen gemäß EN60204, DIN, VDE u. a. und die Vorschriften der
EVU`s, sowie notwendige Fachkenntnisse zu beachten.
Bei Nichtbeachtung können Tod, schwere Körperverletzung und erheblicher Sachschaden die
Folge sein!
Diese Anleitung ist vorab von allen Personen, die angewiesen sind diese Anlage zu installieren,
zu bedienen, instand zu setzen und zu warten, aufmerksam durchzulesen.
Die Anleitung enthält wichtige Hinweise für den ordnungsgemäßen Aufbau, Betrieb, die
Sicherheit von Personen und den Schutz der Kesselanlage.
Die Montage und Installation darf nur von ausgebildeten Fachkräften des Heizungs- und
Installationshandwerkes ausgeführt werden.
Bei der Montage und Installation sind die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen der DIN, EN
und VDE einzuhalten.
Die Kessel entsprechen den Bestimmungen der Heizanlagenverordnung zum
Energieeinsparungsgesetz.
Bei Aufstellung, Installation und Betrieb des Kessels sind die baurechtlichen, gewerblichen,
immissionsschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Zur Auswahl des Aufstellungsortes ist die Zustimmung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,
meistens vertreten durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, einzuholen.
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