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Nordpeis N-23G Montageanleitung Seite 8

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Norm mindestens 540 m³ Verbrennungsluft je Stunde
m² Feuerraumöffnung und anderen Feuerstätten
außerdem mindestens 1,6 m³ Verbrennungsluft je
Stunde und je kW Gesamtnenn¬wärme¬leistung bei
einem rechnerischen Druckunterschied von 0,04 mbar
gegenüber dem Freien zuströmen können.
Anmerkung: Wie die ausreichende
Verbrennungsluftversorgung verwirklicht werden
kann, läßt sich zum Beispiel dem Muster einer
Feuerungsverordnung und dem Muster einer
Ausführungsanweisung zum Muster einer
Feuerungsverordnung entnehmen; die Muster sind
in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für
Bautechnik veröffentlicht.
Betrieb mehrerer Feuerstätten
Beim Betrieb mehrerer Feuerstätten in einem
Aufstellraum oder in einem Luftverbund ist für
ausreichend Verbrennungsluftzufuhr zu sorgen.
Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des
Gebäudes
Von der Feuerraumöffnung bzw. - sofern fest
eingebaut - von der raumseitigen Vorderkante
des Feuerbocks nach vorn und nach den Seiten
gemessen, müssen Fußböden aus brennbaren
Baustoffen bis zu folgenden Abständen durch einen
ausreichenden dicken Belag aus nichtbrennbaren
Baustoffen geschützt sein:
- nach vorn entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 30 cm, jedoch mindestens 50
cm,
- nach den Seiten entsprechend der Höhe des
Feuerraumbodens bzw. des Feuerbocks über dem
Fußboden zuzüglich 20 cm, jedoch mindestens 30
cm.
Wird ein Stehrost von mindestens 10 cm Höhe fest
eingebaut, so genügen die vorgenannten
Mindestabstände, und zwar abweichend vom Stehrost
gemessen.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln im
Strahlungsbereich der offenen Kamine
Von der Feuerraumöffnung müssen nach vorn,
nach oben und nach den Seiten mindestens 80 cm
Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein
Abstand von 40 cm.
Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbeln
außerhalb des Strahlungsbereiches der offenen
Kamine
Von den Außenflächen der Verkleidung des
offenen Kamins müssen mindestens 5 cm Abstand
zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und zu Einbaumöbeln
eingehalten werden. Der Zwischenraum muß der
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Luftströmung so offen stehen, daß Wärmestau nicht
entstehen kann. Bauteile, die nur kleine Flächen
der Verkleidung des offenen Kamins verdecken wie
Fußböden, stumpf angestoßene Wandverkleidungen
und Dämmschichten auf Decken und Wänden, dürfen
ohne Abstand an die Verkleidung herangeführt
werden. Breitere streifenförmige Bauteile aus
brennbaren Baustoffen wie Zierbalken sind vor der
Verkleidung des offenen Kamins im Abstand von
1 cm zulässig, wenn die Bauteile nicht Bestandteil
des Gebäudes sind und die Zwischenräume der
Luftströmung so offen stehen, daß Wärmestau nicht
entstehen kann.
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß
sich seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft
innerhalb eines Abstandes von 50 cm bis zu einer
Höhe von 50 cm über den Austrittsstellen keine
Bauteile mit brennbaren Baustoffen, keine derartigen
Verkleidungen und keine Einbaumöbel befinden.
Tragende Bauteile aus Beton oder Stahlbeton
Die offenen Kamine sind so aufzustellen, daß sich
seitlich der Austrittsstellen für die Warmluft innerhalb
eines Abstandes von 50 cm bis zu einer Höhe von 50
cm über den Austrittsstellen keine tragenden Bauteile
aus Beton oder Stahlbeton befinden.
Holzbalken
Holzbalken dürfen nicht im Strahlungsbereich des
Kamineinsatzes angebracht werden. Holzbalken über
offenen Kaminen müssen mit einem Mindestabstand
von 1 cm voll umlüftet sein. Eine direkte Verankerung
mit Wärmebrücken ist nicht statthaft.
Dämmschichten
Dämmschichten sind zu erreichten aus
Steinfaserplatten der Klasse A 1 nach DIN 4102
Teil 1 mit einer Anwendungsgrenztemperatur
von mindestens 700 °C bei Prüfung nach DIN
52 271 und einer Rohdichte von mehr als 80 kg/
m³ anzubringen. Die Mindeststärke beträgt 100
mm. Sofern diese Platten nicht von Wänden,
Verkleidungen oder angrenzenden Platten allseitig
gehalten werden, sind sie im Abstand von etwa
30 cm zu befestigen. Soweit die Dämmschichten
nicht bis an die seitliche Verkleidung oder
Anbauwand der offenen Kamine reichen, sind
sie mindestens 10 cm über die Außenseite von
Dämmschichten auf den Feuerraumwänden
hinauszuführen. Das Dämmmaterial muss mit der
entsprechenden Dämmstoffkennziffer gem. AGI-Q
132 gekennzeichnet sein, wie z. B. für Rockwool
Steinfaser-Brandschutzplatte RPB-12 die Kennziffer
12.07.21.75.11.
Verbindungsstück
Der Stutzen für das Verbindungsstück befindet
sich in der Decke des Heizeinsatzes und hat einen
Außendurchmesser von max. 200 mm. Der Anschluß
an den Schornstein erfolgt mit einem 90°- oder
45°-Bogen, wobei der 45°-Anschluß wegen des
geringeren Strömungswider¬standes zu bevorzugen
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