Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Avaya 1120E Benutzerhandbuch Seite 276

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für 1120E:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

Bedingungen Dritter
Bedingungen verwenden dürfen, wobei Sie den Nutzern klarmachen
müssen, wie sie mit einer Kopie dieser Lizenz zu verfahren haben.
(Ausnahme: Wenn das Programm selbst interaktiv ist aber normalerweise
nicht solch einen Hinweis liefert – in diesem Falle ist es nicht erforderlich,
dass Ihr Werk, das auf dem Programm basiert, einen solchen Hinweis
gibt.) Diese Anforderungen beziehen sich auf das modifizierte Werk als
Ganzes. Wenn bestimmte Teile eines derartigen Werks nachweislich
nicht vom Programm ausgehend weiterentwickelt wurden und nach
Maßgabe der Dinge als „unabhängige" und „individuell angefertigte
Werke an sich" angesehen werden können, dann können diese Lizenz
und ihre Klauseln nicht auf solcherlei Werke Anwendung finden, wenn Sie
sie als unabhängige Werke verkaufen. Aber wenn Sie die gleichen Teile
als Teile eines Ganzen verkaufen, welches ein Werk ist, das auf dem
Programm basiert, dann jedoch muss der Vertrieb des Ganzen nach den
Bedingungen vonstatten gehen, die den Klauseln dieser Lizenz zugrunde
liegen, deren Genehmigungen für andere Lizenznehmer sich auf das
ganze Gesamtwerk erstrecken und damit Geltung haben für jedes
einzelne Teil, gleichgültig, wer sie geschrieben hat.
Insofern ist es nicht die Absicht dieses Abschnittes Rechte einzufordern
oder Ihre Rechte am Werk, das sie vollständig selbst geschrieben haben,
zu bestreiten – vielmehr geht es darum, das Recht auf Vertriebskontrolle
von Weiterentwicklungen bzw. das an kollektiven Werken zu verteidigen,
die auf der Grundlage des Programms entstanden sind. Außerdem
werden auf dasjenige andere Werk nicht die Bestimmungen dieser Lizenz
angewendet, das durch bloßes Hinzufügen eines anderen Werks,
welches nicht vom Programm abgeleitet wurde zu dem Programm (oder
an ein Programm, welches auf dem Programm aufbaut) auf ein Speicher-
oder Vertriebsmedium entsteht. 3. Sie können das Programm (oder ein
Werk, das gemäß Abschnitt 2 auf ihm basiert) in Objektcode oder
ausführbarer Form nach den Bestimmungen der vorstehend aufgeführten
Abschnitte 1 und 2 kopieren, vorausgesetzt, Sie verhalten sich gemäß
einer der nachfolgend genannten Weisen: * a) Fügen Sie den kompletten
entsprechenden maschinelesbaren Quell-Code bei, der in Einklang mit
den Bestimmungen der vorstehend aufgeführten Abschnitte 1 und 2 auf
einem für gewöhnlich bei Software-Interaktionen verwendeten Medium
verkauft werden muss; oder aber, * b) Fügen Sie ein schriftliches
mindestens drei Jahre gültiges Angebot bei, in dessen Rahmen Sie einer
Dritten Partei zu einer Gebühr, die nicht höher ist als die Kosten, die für
Sie dafür entstehen, dass Sie den physischen Vertrieb bewerkstelligen,
eine komplette, maschinenlesbare Kopie des entsprechenden
Quellcodes, der nach den Bestimmungen der Klausel der vorstehend
276

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis