1.2
Gesetzliche Forderungen an den Betreiber
1.2.1
Einstufung
DGRL 97/23 EG
BetrSichV §1 Abs. 1/aa
1.2.2
Prüfung der Arbeitsmittel
BetrSichV §10, §11
TRBS 1201 Teil2
1.2.3
Wiederkehrende Prü-
fungen
BetrSichV § 15
1.2.4
Unterweisung
BetrSichV §9I
EN 378-1
BGR 500 2.35
1.2.5
Kurz-Betriebssanleitung
nach EN 378-2
BGR 500 2.35
1.2.6
Dokumentation
EN 378-4.3.1
EC Verordnung 517/2014
1.2.7
Wartung
EN 13 313
1.2.8
Inbetriebnahme
BetrSichV §14
Anhang 5/25
Wichtiger Anwenderhinweis
Infolge ihrer Einstufung in Kategorie 2 (Gerätetypen 1125D und
1126D) der Druckgeräterichtlinie, sind Druckluft-Trockner
"überwachungsbedürftige Anlagen" entsprechend
Betriebssicherheitsverordnung.
Vor Inbetriebnahme des Druckluft-Trockners hat der Benutzer
die Arbeitsmittel zu kontrollieren und eine entsprechende
Aufzeichnung zu erstellen.
Der Betreiber des DL-Trockners hat die Prüffristen der
Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer
sicherheitstechnischen Bewertung zu ermitteln.
Der Betreiber hat für die Unterrichtung des Betriebspersonals
und deren Information über die verwendeten Arbeitsmittel zu
sorgen. Eine jährliche Unterweisung ist vorgeschrieben.
Eine Kurzfassung der Bedienungsanleitung muss vom
Betreiber erstellt werden und in Maschinennähe greifbar sein.
Der Betreiber ist verpflichtet, ein Anlagenprotokoll der
Kälteanlage zu erstellen, sofern die Verordnung 517/2014 dies
erfordert Eine Richtlinie kann durch den Kundendienst zur
Verfügung gestellt werden.
Eine Wartung ist ausschliesslich durch sachkundige Personen
durchzuführen.
Der Betreiber hat die im jeweiligen Land gültigen Gesetze und
Verordnungen über den Betrieb und der Inbetriebnahme zu
beachten.
DE_5
1. Teil
01.2016