!
Hinweis: Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung sind laut
Richtlinie Räume bzw. Raumgruppen in wohnungsähnlicher
Struktur wie z.B. Wohnungen, Wohnhäuser, Hotels, Pensionen
o.Ä. mit bis zu 12 Gastbetten, Containerräume, Freizeitunter-
künfte u.Ä. soziale Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen
für die keine bauaufsichtliche Auflagen bezüglich einer Über-
wachung mit automatischen Brandmeldern bestehen.
2.2
Rechtliche Konsequenzen
Pflichten für den Eigentümer/Vermieter, Besitzer/Mieter und das Service-
unternehmen: Die aus der Rauchwarnmelderpflicht entstehenden
Pflichten für den Eigentümer haben zur Folge, dass der Bauherr bzw.
Vermieter des Hauses oder der Wohnung in der Regel für den Einbau der
Rauchwarnmelder verantwortlich ist.
!
Besonderheit: In Mecklenburg-Vorpommern ist der Besitzer/
Mieter für den Einbau der Rauchwarnmelder in Bestands-
bauten zuständig.
Ebenso hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass die Rauchwarnmelder zu
jeder Zeit betriebsbereit sind.
!
Besonderheit: In Schleswig-Holstein muss der Mieter dafür
sorgen, dass die Rauchwarnmelder betriebsbereit sind, außer
der Vermieter übernimmt diese Verpflichtung selbst.
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Planungshandbuch Rauchwarnmelder-Familie Genius