damit eine ordnungsgemäße Entsorgung der Altgeräte si-
chergestellt ist. Die Rückgabe ist gesetzlich vorgeschrieben.
Außerdem ist die Rückgabe unter bestimmten Vor-
aussetzungen auch bei Vertreibern möglich.
Gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (WEEE),
des ElekroG und der BattV sind die folgenden Vertrei-
ber zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten
verpflichtet:
· Elektro-Fachgeschäfte mit einer Verkaufsfläche
für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens
400 Quadratmetern.
· Lebensmittelläden mit einer Gesamtverkaufsfläche
von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals
pro Jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikge-
räte anbieten und auf dem Markt bereitstellen.
· Versandhandel, wobei die Pflicht zur 1:1-Rück-
nahme im privaten Haushalt nur für Wärme-
überträger
(Kühl-/Gefriergeräte,
u.a.), Bildschirmgeräte und Großgeräte gilt.
Für die 1:1-Rücknahme von Lampen, Kleingeräten
und kleinen IT- u. Telekommunikationsgeräten so-
wie die 0:1-Rücknahme müssen Versandhändler
Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung
zum Endverbraucher bereitstellen.
Diese Vertreiber sind verpflichtet,
· bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elek-
tronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des
Endnutzers der gleichen Geräteart, das im We-
sentlichen die gleichen Funktionen wie das neue
Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittel-
barer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen
und auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in
keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentime-
ter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittel-
barer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen;
die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elek-
tro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist
Klimageräte
auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
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