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Verantwortung Des Betreibers - Sigma 8Ks Betriebsanleitung

Kühlzentrifuge
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Sigma 8KS Clinic
Sigma 8KS
Sicherheit

2.4 Verantwortung des Betreibers

Rev. 1.0 - 2025-11-04  Art.-Nr. 0702501
Betreiber ist diejenige Person, die die Zentrifuge zu gewerblichen oder
wirtschaftlichen Zwecken betreibt oder einem Dritten zur Nutzung überlässt und
während des Betriebs die rechtliche Produktverantwortung für den Schutz des
Personals oder Dritter trägt.
Personal
Der Betreiber ist verpflichtet,
die Vorgaben zum Bedienpersonal einzuhalten (s. Kap. 2.5 -
„Personalqualifikation"),
die Zuständigkeiten des Personals für das Bedienen, Warten und
Instand¬halten eindeutig festzulegen,
anzulernendes Personal und Personen mit physischen, sensorischen oder
geistigen Einschränkungen nur unter Aufsicht einer erfahrenen Person an der
Zentrifuge arbeiten zu lassen,
Schulungen für die Tätigkeiten an der Zentrifuge, Sicherheit am Arbeitsplatz
und Unfallschutz durchzuführen,
Arbeitsumgebung
Der Betreiber ist verpflichtet,
eine Risikobetrachtung hinsichtlich möglicher Unglücksfälle im Umfeld der
Zentrifuge durchzuführen und gegebenenfalls konstruktive Gegenmaßnahmen
zu ergreifen.
eine Risikobetrachtung hinsichtlich der spezifischen Gefahren, die mit der
Verarbeitung des jeweiligen Produkts in der Zentrifuge verbunden sind (z. B.
Austritt gesundheitsschädlicher Stoffe, kontaminierte Oberflächen, Brandgefahr)
durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Schutzmaßnahmen zu
ergreifen.
Verträglichkeitsprüfungen der verwendeten Substanzen mit der Zentrifuge
durchzuführen. Substanzen, die die verwendeten Materialien von Zentrifuge,
Rotoren oder Einsätzen schädigen oder dessen mechanische Festigkeit
beeinträchtigen, dürfen nicht verwendet werden.
Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedure SOP) für die
Verarbeitung des jeweiligen Produkts in der Zentrifuge bereitzustellen.
das sicherheitsbewusste Arbeiten des Personals unter Beachtung der Betriebs-
anleitung, der mitgeltenden Dokumente und der SOP und die Einhaltung der
EU-Richtlinien und nationaler Gesetze zum Arbeitsschutz sowie der Unfall-
verhütungsvorschriften in regelmäßigen Abständen (z. B. monatlich) zu
überprüfen.
sicherzustellen, dass geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender
Anzahl verfügbar und funktionsbereit sind.
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