Maschinenrichtlinie
Ach der Maschinenrichtlinie (2006/42/CE) hat der Installateur, der eine Tür oder ein Tor mit einem
Antrieb ausrüstet, die gleichen Pflichten wie der Hersteller einer Maschine und muss als solcher:
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die technische Akte erstellen, die die in Anhang V der Maschinenrichtlinie genannten Do-
kumente enthalten muss (Die technische Akte ist ab Fertigungsdatum der kraftbetätigten
Tür- bzw. Toranlage mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und den im jeweiligen Land
zuständigen Behörden zur Verfügung zu halten);
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die CE-Konformitätserklärung gemäß Anhang II-A der Maschinenrichtlinie ausstellen und
dem Kunden übergeben;
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die CE-Kennzeichnung gemäß Punkt 1.7.3 des Anhangs I der Maschinenrichtlinie am an-
getriebenen Tor anbringen.
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die motorisierte Tür oder das Tor in den Regelzustand versetzen und gegebenenfalls die
Sicherheitsvorrichtungen installieren.
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