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Zweckbestimmung; Indikationen; Kontraindikationen; Verantwortlichkeit - B+B Protego Bedienungsanleitung

Multifunktionsrollstuhl
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Protego
| Multifunktionsrollstuhl

2.9. Zweckbestimmung

Dieser Rollstuhl mit Greifreifen und mit Rückenlehnenverstellung
von 0° bis 44° und Fußstützen, die bis zur Waagerechten hoch-
gestellt werden können, ist sowohl zur Verwendung als Kranken-
fahrzeug als auch als Produkt zur Erleichterung pflegerischer Maß-
nahmen vorgesehen.
Als Krankenfahrzeug dient der Rollstuhl der Mobilitätssteigerung
und dem Transport gehbehinderter Menschen und ihrer nahezu
waagerechten Lagerung.
Als Pflegehilfsmittel dient der Rollstuhl dem Transport gehbehin-
derter Menschen und der Erleichterung pflegerischer Maßnahmen
und der Entlastung und Unterstützung der Pflegeperson.
Die Greifreifen ermöglichen dem Pflegebedürftigen den Rollstuhl,
z. B. für kleinere Positionsänderungen im Raum, auch selbständig
zu bewegen.
Die maximale Benutzerlast beträgt 130 kg.

2.10. Indikationen

Indikationen zur Verwendung als Krankenfahrzeug:
Gehunfähigkeit bzw. stark ausgeprägte Gehbehinderung durch
Lähmung
Gliedmaßenverlust
Gliedmaßendefekt / -deformation
Gelenkkontrakturen / Gelenkschäden
Sonstige Erkrankungen
aber mit der Fähigkeit den Rollstuhl mittels der Greifreifen auch selb-
ständig antreiben und lenken zu können und wenn eine nahezu waag-
rechte Lagerung intermittierend, z.B. aufgrund orthostatischer Kollaps-
zustände erforderlich ist.
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Multifunktionsrollstuhl |
Indikationen zur Verwendung als Pflegehilfsmittel:
Eine Versorgung mit diesem Greifreifenrollstuhl mit Sitzkantelung und
manueller Sitzverstellung ist dann angezeigt, wenn dem Pflegebe-
dürftigen aufgrund der körperlichen Verfassung ein langanhaltendes
aufrechtes Sitzen in einem herkömmlichen Rollstuhl nicht möglich ist
und der Pflegebedürftige sich über weite Zeitabschnitte im Rollstuhl
aufhält.

2.11. Kontraindikationen

Die Verwendung des Rollstuhls als Krankenfahrzeug zur selbständigen
Nutzung ist ungeeignet bei:
Wahrnehmungsstörungen
Starken Gleichgewichtsstörungen
Gliedmaßenverlust an beiden Armen
Gelenkkontrakturen / Gelenkschäden an beiden Armen
Sitzunfähigkeit
Verminderter oder nicht ausreichender Sehkraft
Die Verwendung des Rollstuhls als Pflegehilfsmittel ist ungeeignet bei:
Sitzunfähigkeit

2.12. Verantwortlichkeit

Eine Gewährleistung kann von uns nur übernommen werden, wenn das
Produkt unter den vorgegebenen Bedingungen und zu den vorgesehe-
nen Zwecken eingesetzt wird.
Änderungen, Erweiterungen, Reparaturen und Wartungsarbeiten nur
von solchen Personen ausgeführt werden, die von uns dazu ermächtigt
wurden und der Rollstuhl unter Beachtung aller Gebrauchshinweise
benutzt wird.
Bischoff & Bischoff GmbH | 11.10.2013
Protego
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