5. Der Reklamierende ist verpflichtet, den von ihm reklamierten Mangel am Produkt nachzuweisen, dem
Hersteller die Überprüfung der Berechtigung des reklamierten Mangels am Produkt und die Beurteilung
des Mangelausmaßes am Produkt zu ermöglichen, und selbst oder mittels Drittperson keine Reparatur
vorzunehmen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, dem Hersteller das Produkt in einem solchen Zustand
auszuhändigen, der eine Beurteilung des Mangels ermöglicht. Im anderen Fall verliert er den aus der
Herstellergarantie für Produktmängel fließenden Anspruch.
6. Verbraucheransprüche gehen aus der Verantwortung des Herstellers für Produktmängel, die durch
allgemein gültige Rechtsvorschriften geregelt sind, hervor. Im Falle eines nachgewiesenen
Produktionsfehlers des Materials ist der Hersteller verpflichtet, das mangelhafte Produkt gegen ein
mangelloses Produkt auszutauschen.
7. Sonstige Rechte und Pflichten des Herstellers und der zur Reklamation berechtigten Person sind durch
zugehörige allgemein verbindliche Rechtsvorschriften des gegebenen Landes geregelt.
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