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Lizenzverträge; Ergänzung Vorhandener Regelungen - VEGA VEGABAR 12 Betriebsanleitung

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PC-Bedienung VEGABAR 12
8.2 Lizenzverträge
8.2.4
§ 1 Ergänzung vorhandener Regelungen
§ 1.1 Gefahrenübergabe bei elektronischen
Kommunikationsmedien
Die folgenden Absätze ergänzen die allgemeinen Verkaufs-, Liefe-
rungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der VEGA um die speziellen
Punkte für Softwareprodukte. Bestehende Punkte bleiben von den
Ergänzungen unberührt. Die allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen finden Sie im Internet unter www.vega.com/
agb.
§ 1.2 Gefahrenübergang bei elektronischen
Kommunikationsmedien
Bei Überlassung von Software über elektronische Kommunikations-
medien (zum Beispiel insbesondere über das Internet) ist der
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Zeitpunkt, bei dem die Software
die Sphäre von VEGA verlässt.
§ 1.3 Mängelhaftung
a) Bei Fehlern der Datenträger ersetzt VEGA die fehlerhaften durch
fehlerfreie Exemplare.
b) Als Fehler der Software gelten solche von Ihnen nachgewiesene,
reproduzierbare, nicht unerhebliche Abweichungen von der
dazugehörigen Dokumentation.
c) Eine Nachbesserung bei Software erfolgt üblicherweise durch
Lieferung oder Bereitstellung eines neuen Produktausgabestan-
des (Update/Upgrade).
d) Die Fehlerdiagnose und -beseitigung im Rahmen der Gewähr-
leistung erfolgen nach Wahl von VEGA bei Ihnen (vor Ort) oder bei
VEGA. Sie stellen VEGA die zur Fehlerbeseitigung benötigten
Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Erfolgt die Fehler-
beseitigung vor Ort, stellen Sie unentgeltlich die benötigte Hard-
und Software, sowie die erforderlichen sonstigen Betriebszu-
stände mit geeignetem Bedienungspersonal so zur Verfügung,
dass die Arbeiten zügig durchgeführt werden können.
e) VEGA kann die Vergütung des Prüfaufwandes aufgrund einer
Fehlermeldung ihrerseits verlangen, wenn ein Fehler nicht nach-
weisbar ist.
f)
Sie haben alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, Scha-
densfolgen durch Fehler der Software zu verhindern oder zu
begrenzen, insbesondere VEGA den Fehler unverzüglich anzu-
zeigen und für die Sicherung der eingegebenen und zu
verarbeitenden Daten zu sorgen.
8 Anhang
13

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