8 | Montagehinweise
Prüföffnungen bei Abgasführung C
Bei ausreichendem Montageplatz ist eine Prüföffnung vorzusehen.
Reicht der Montageplatz nicht aus, kann bei Baulängen unter 4 m nach
Rücksprache mit dem BSM auf die Prüföffnung verzichtet werden. In die-
sem Fall sind die Messöffnungen am Anschlussstück ausreichend. Die
Gebrauchsfähigkeit der Abgasanlage ist mit Messungen nachweisbar.
Über die Messöffnungen am Anschlussstück kann auch ein Endoskop zur
visuellen Überprüfung verwendet werden.
Anordnung der unteren Prüföffnung
Beim Anschluss des Gas-Brennwertkessels an eine Abgasleitung ist eine
untere Prüföffnung anzuordnen.
Ist keine Prüföffnung vorhanden, muss bei einer erforderlichen
Reinigung die Abgasanlage mit erhöhtem Aufwand demontiert werden.
Vor der unteren Prüföffnung ist eine Standfläche von mindestens
1 m × 1 m nach DIN 18160-5 vorzusehen.
Anordnung der oberen Prüföffnung
Die oberen Prüföffnungen müssen gemäß DIN 18160-1 eingebaut
werden in:
• Abgasanlagen, die nicht von der Mündung aus gereinigt werden
können und einen Abstand zwischen Mündung und unterer Prüf-
öffnung von > 5 m haben
• Abgasanlagen mit einer Schrägführung > 15° und einem seitlichen
Versatz > 2 × D
• Abgasanlagen mit einer Schrägführung > 30°
3.3.3
Abstandsmaße über Dach
Zur Einhaltung der Mindestabstandsmaße über Dach kann das äußere
Rohr der
Dachdurchführung mit Abgaszubehör „Mantelrohrverlängerung" um bis
zu 500 mm verlängert werden.
Flachdach
brennbare Baustoffe
X
≥ 1500 mm
Tab. 3
Bild 5
Dachdurchführung Flachdach
6720867013 (2017/02)
33(x)
nicht brennbare Bau-
stoffe
≥ 500 mm
X
6 720 612 662-16.1O
Schrägdach
A
≥ 400 mm
in schneereichen Gebieten ≥ 500 mm
α
≤ 45°
in schneereichen Gebieten ≤ 30°
Tab. 4
Bild 6
Dachdurchführung Schrägdach
Die Schrägdachpfannen sind nur für Dachneigungen zwischen 25° und
45° geeignet.
3.4
Abgasführung im Schacht
3.4.1
Anforderungen an die Abgasführung
• An das Abgaszubehör im Schacht darf nur eine Feuerstätte ange-
schlossen werden.
• Wenn das Abgaszubehör in einen bestehenden Schacht eingebaut
wird, müssen eventuell vorhandene Anschlussöffnungen baustoffge-
recht und dicht verschlossen werden.
• Der Schacht muss aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustof-
fen bestehen und eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90
Minuten haben. Bei Gebäuden mit geringer Höhe genügt eine Feuer-
widerstandsdauer von 30 Minuten.
3.4.2
Bauliche Eigenschaften des Schachts
Die Abgassysteme sind gemäß EN 14471 CE-zertifiziert
(CE-0085BS0249) und für Abgastemperaturen bis 120 °C zugelassen.
Der Gas-Brennwertkessel erfüllt die Anforderungen der Zulassungs-
grundsätze des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für raum-
luftunabhängige und raumluftabhängige Gas-Feuerungsstätten.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erstreckt sich auf die
Installationsarten B
, B
, B
23
23P
33
Abgasführung zum Schacht als Getrenntrohrführung (B
B
,C
)
23P
53(x)
• Das Abgasrohr muss innerhalb des Schachts über die gesamte Höhe
hinterlüftet sein.
• Der Aufstellraum muss eine Öffnung mit 150 cm
2
gen mit je 75 cm
freiem Querschnitt ins Freie haben.
0010013124-001
, C
, C
und C
.
33(x)
53(x)
93(x)
,
23
2
oder zwei Öffnun-
Condens 7000F