AnlAGE 5 AuFBAuSchEMEn
Horizontale Abgasführung
- Nur zulässig, wenn eine Ableitung der
Abgase über Dach nicht, oder nur mit un-
verhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Vorschriften der Länder beachten!!
-Mündungen müssen untereinander, zur
Seite und nach oben einen Abstand von
2,5 m zu Fenstern, Türen und Lüftung-
söffnungen haben
Es genügt ein Abstand von 0,3 m, wenn
der Kamine folgende Anforderungen er-
füllt. (Nachweis durch Prüfstelle):
-
NOx < 150 mg/kWh
-
CO < 100 mg/kWh
-Mündungen dürfen nicht liegen:
In Durchgängen und Durchfahrten, in
engen Traufgassen, in Ecklagen von In-
nenhöfen, in Luft- und Licht-schächten,
auf Balkonen.
-Vergessen Sie nicht ein Mess-Element
(USEM) anzubringen.
Vertikale Abgasführung
- Die Abgase müssen über Zuluft-/Ab-
gasleitungen, die als Zubehör gemein-
sam mit dem Gasgerät geprüft und/oder
zertifiziert sind, über Dach abgeleitet
werden
- In Gebäuden muss jede Abgasleitung,
die Geschosse überbrückt, in einem ei-
genen Schacht angeordnet sein
- Die Schächte müssen eine Feuer-
widerstandsdauer von 90 Minuten, in
Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
eine Feuerwiderstandsdauer von mind.
30 minuten haben.
- Die Anforderung des eigenen
Schachtes gilt nicht für einfach belegte
Abgasleitungen im Aufstellraum der
Feuerstätte.
- Die Mündungen müssen den First um
0,4 m überragen oder von der Dachober-
fläche mindestens 1 m entfernt sein.
- Die Mündungen müssen Dachauf-
bauten und Fenster um mindestens 1 m
überragen oder von diesen min-destens
1,5 m entfernt sein.
-Vergessen Sie nicht ein Mess-Element
(USEM) anzubringen
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