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KaVo Dental QUATTROcare PLUS 2124 A Gebrauchsanweisung Seite 7

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Gebrauchsanweisung QUATTROcare PLUS 2124 A - 1.008.3805
1 Benutzerhinweise | 1.3 Transport und Lagerung
▶ Verlust oder Beschädigung in der Empfangsbescheinigung festhalten. Emp‐
fangsbescheinigung selbst unterzeichnen und vom Mitarbeiter des Transport‐
unternehmens unterzeichnen lassen. Nur aufgrund dieser Tatbestandsaufnah‐
me kann der Empfänger gegenüber dem Transportunternehmen Schadenser‐
satzansprüche geltend machen.
Wenn das Produkt beschädigt ist, ohne dass bei der Ablieferung ein Schaden an
der Verpackung erkennbar war, muss wie folgt vorgegangen werden:
▶ Produkt und Verpackung unverändert lassen.
▶ Beschädigtes Produkt nicht benutzen.
▶ Schaden dem Transportunternehmen unverzüglich melden, spätestens am 7.
Tag nach Anlieferung.
Hinweis
Verletzt der Empfänger eine ihn nach der vorstehenden Bestimmung treffende
Pflicht, so gilt ein Schaden als erst nach der Ablieferung entstanden (gemäß
CMR-Gesetz, Kapitel 5, Artikel 30).
In Deutschland
Wenn bei Ablieferung ein Schaden an der Verpackung äußerlich erkennbar ist,
muss wie folgt vorgegangen werden:
▶ Produkt und Verpackung unverändert lassen.
▶ Produkt nicht benutzen.
▶ Verlust oder Beschädigung in der Empfangsbescheinigung festhalten. Emp‐
fangsbescheinigung selbst unterzeichnen und vom Mitarbeiter des Transport‐
unternehmens unterzeichnen lassen.
▶ Schaden beim Transportunternehmen melden.
▶ Schaden bei KaVo melden.
▶ Beschädigtes Produkt keinesfalls vor Rücksprache mit KaVo zurücksenden.
▶ Die unterzeichnete Empfangsbescheinigung an KaVo senden.
Wenn das Produkt beschädigt ist, ohne dass bei der Ablieferung ein Schaden an
der Verpackung erkennbar war, muss wie folgt vorgegangen werden:
▶ Produkt und Verpackung unverändert lassen.
▶ Beschädigtes Produkt nicht benutzen.
▶ Schaden dem Transportunternehmen unverzüglich melden, spätestens am 7.
Tag nach Anlieferung.
▶ Schaden bei KaVo melden.
Hinweis
Verletzt der Empfänger eine ihn nach der vorstehenden Bestimmung treffende
Pflicht, so gilt ein Schaden als erst nach der Ablieferung entstanden (gemäß den
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Artikel 28).
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