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Sharp QT-77HW Bedienungsanleitung Seite 33

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4. Durch
Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
darf der
Betrieb anderer
elektrischer Anlagen
nicht gestort werden.
5. Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rund-
funkempfanger,
die
die
zulassigen
Frequen-
zabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
tiber den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus und bediirfen vor ihrer Ausfiihrung einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund dieser Genehmigung
einen Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger betreibt, hat
bei
einer
Anderung
der
Kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
sendern
(insbésondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel}
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an dem
Rundfunkempfanger
auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.
6.
Die Deutsche Bundespost
ist berechtigt, Rund-
funkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf zu priifen, ob die Auflagen der
Genehmigung
und
die Technischen
Vorschrif-
ten eingehalten werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist das Betreten
der Grundstiicke oder Raume,
in denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
befinden,
zu
den verkehrsiblichen
Zeiten
zu gestatten.
Befinden
sich die Rund-
funkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht im Verfiigungsbereich
desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er den
Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt
zu diesen Teilen zu ermdglichen.
Bei
Funkstdérungen,
die
nicht
durch
Mange}.
der
Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbunde-
nen
Gerate verursacht werden, kénnen
die Funk-
me&dienste der Deutschen
Bundespost zur Feststel-
tung der St6rung in Anspruch genommen
werden.
IV.
1. Diese Genehmigung
kann aligemein oder durch
die Srtlich zustandige Oberpostdirektion
einem
einzelnen
Betreiber gegeniiber fir einen bestim-
mten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter
Abschnitt
{! aufgefluhrten Auflagen nicht
erfiilit werden.
Anstatt
die Genehmigung
zu widerrufen, kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
da
bei
einem
Versto&
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
auBer
Betrieb
zu
setzen
ist und
erst bei Einhaltung
der
Auflagen
wieder
berieben
werden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kdGnnen
jederzeit erganzt oder geandert werden.
2. Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Allgemeine
Ton- und Fernseh-Rund-funkgenehmigung vom
11. Dezember
1970,
sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14, 5. 1979
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmetdewesen
Im Auftrag
Haist
*) Siehe
Technische
Vorschriften
fiir Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger,
verOffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fiir das
Post-
und Fernmeldewesen.
**) Fir
ausnahmsweise
noch
nicht
gekenn-
zeichnete, vor dern 1. Juli 1979 errichtete und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkemp-
fanger wird
die Kennzeichnung
nicht verlangt.
[D] 29

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Diese Anleitung auch für:

Ot-77hrQt-77hb