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Sharp QT-77HW Bedienungsanleitung Seite 31

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Allgemeine
Genenmigung
fiir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempf
anger
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgeneh-
migung
vom
11.
Dezember
1970
(veréffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr.
234
vom
16. Dezember
1970)
wird unter
Bezug
auf
Abschnitt
II! der
Genehmigung
durch
folgende
Fassung
der Allge-
meinen
Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfanger
und
2
des
8§1
gema&
den
Gesetzes iiber Fernmeltdeanlagen ersetzt.
Genehmigung fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkemp-
fanger
V. Die Errichtung und der Betrieb von
Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfangern
werden
nach
§§1 und 2 des Gesetzes ber Fernmeldean-
lagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
17.3.77 (BGBL
| S. 459) allgemein genehmigt.
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im
Sinne
dieser
Genehmigung
sind
Funkanlagen
gema&B §1 Abs. 1 des Gesetzes iiber Fernmel-
deanlagen,
die
ausschlieRlich
die
fiir
Rund-
funkempfanger
zugelassenen
Frequenzabstim-
mbereiche
) aufweisen
und
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
H6r-
oder Sichtbarmachen
von
Ton-oder
Fernseh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind. Zum
Empfanger
gehéren auch
eingebaute
oder
mit
ihm
fest
verbundene
Antennen
sowie
bei Unterteitung
in mehrere
Geraéte
die
funktionsmaRig
zugehdrenden
Gerate.
Auer
fiir
den
Empfang
von
Rundfunksen-
dungen
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfun-
kempfanger
nur
mit besonderer
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
fiir' andere
Fern-
meldezwecke zusatzlich benutzt werden.
In
den
Empfanger
eingebaute
oder
sonst
mit ihm verbundene
Zusatzgerate
(z.B. Ultra-
schallfernmeldeaniagen,
Infrarotfernmelideanta-
gen)
werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
erfaBt
(ausgenommen
die Einrichtungen
zum
Empfang des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen
sind
andere
technische
Empfangereigenschaf-
ten,
die
iiber
den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundfunkempfangers
hinausgehen
(z.B.
zum
Empfang
anderer
Funkdienste,
fir
die
Wie
. dergabe
im
Rahmen
von
Textiibertragungsver-
fahren),
hierdurch
nicht
genehmigt
Hierfir
gelten besondere Regetungen.
We
Diese
Genehmigung
wird
unter
nachstehenden
Auflagen erteilt:
[0]
1.
28
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger miissen
den jeweils geltenden Technischen Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
entsprechen.
Eingebaute Zusatzgerate
miissen
den
fir
sie
geltenden
Bestimmungen
und
technischen Vorschriften geniigen.
Anderungen
der Technischen
Vorschriften, die
im Amtsblatt des Bundesministers fiir das Post-
und
Fernmeldewesen
verdffentlicht
werden,
mu
bei
schon
errichteten
und
in
Betrieb
genommenen
Tonund
Fernseh-Rund-
funkempfangern
nachgekommen werden, wenn
durch
den
Betrieb dieser Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Antagen
gestért
werden.
SerienmaBig
hergestelite
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger
miissen
zum
Nachweis
dafiir,
da&
sie den
Technischen
Vorschriften
entsprechen,
mit
einer
FTZ-Priifnummer
gekennzeichnet
sein. **) Die FTZ-Priifnummer
sagt
Uber
die
elektrische
und
mechanische
Sicherheit
und
die
Ejinhaltung
der
Strahlen-
schutzbestimmungen
nichts aus.
. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen
an. ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen, -Verteilanlagen oder
Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen
der Bestimmungen
ber private Drahtfernmel-
deanlagen
mit
ODrahtfernmeldeanlagen
ver-
bunden werden.
Auf
demselben
Grundstiick
oder
innerhalb
eines
Fahrzeuges
diirfen
Ton-
und
Fernseh-
Rundfunkempfanger mit anderen Geraten oder
sonstigen
Gegenstanden
(z.B.
Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerate
von
der
Deutschen
Bundespost
geneh-
migt sind oder keiner Genehmigung
bediirfen.
Die raumliche
Kombination
von Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist
nur
dann
zulassig,
wenn
die
betreffenden
Funkanlagen je fiir sich genehmigt sind.

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