4. Durch
Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
darf der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht gestort werden.
5. Anderungen
der
Ton-
oder
Fernseh-Rund-
funkempfanger,
die
die
zulassigen
Frequen-
zabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
liber den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus und bediirfen vor ihrer Ausfiihrung einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser Genehmigung
einen
Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger
betreibt, hat
bei
einer
Anderung
der
Kennzeichnenden
Merkmale
von
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
sendern
(insbesondere
bei
Anderung
des
Sendeverfahrens
oder
bei
Frequenzwechsel)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an dem
Rundfunkempfanger
auf seine Kosten
vornehmen zu lassen.
6.
Die Deutsche Bundespost
ist berechtigt, Rund-
funkempfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf zu priifen, ob die Auflagen der
Genehmigung
und die Technischen Vorschrif-
ten eingehalten werden.
Den
Beauftragten
der
Deutschen
Bundespost
ist das Betreten der Grundstiicke oder Raume,
in denen
sich
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunk-
empfanger
befinden,
zu
den
verkehrsiblichen
Zeiten
zu gestatten.
Befinden
sich die Rund-
funkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht im Verfiigungsbereich desjenigen,
der
die
Empfanger
betreibt,
so
hat
er den
Beau ftragten der Deutschen Bundespost Zutritt
zu diesen Teilen zu ermdglichen.
Bei
FunkstGrungen,
die nicht durch
Mangel
der
Rundfunkempfanger oder der mit ihnen verbunde-
nen
Gerate
verursacht
werden,
kOnnen
die Funk-
me&dienste der Deutschen
Bundespost zur Feststel-
lung der Stdrung in Anspruch genommen
werden.
Iv.
1. Diese Genehmigung
kann allgemein oder durch
die Grtlich zustandige Oberpostdirektion einem
einzelnen Betreiber gegeniiber fiir einen bestim-
mten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die
unter
Abschnitt
Il aufgefihrten Auflagen nicht
erfiillt werden.
Anstatt
die Genehmigung
zu widerrufen, kann
die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
daf
bei
einem
VerstoR
gegen
eine
Auflage
ein
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfanger
auRer
Betrieb
zu
setzen
ist und
erst bei Einhaltung
der
Auflagen
wieder
berieben
werden
darf.
Die
Auflagen
dieser
Genehmigung
kénnen
jederzeit erganzt oder geandert werden.
2. Diese
Genehmigung
ersetzt
die
Aligemeine
Ton- und Fernseh-Rund-funkgenehmigung vom
11.
Dezember
1970,
sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14. 5. 1979
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
*) Siehe
Technische
Vorschriften
fir
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger, verdffentlicht
im
Amtsblatt
des
Bundesministers
fiir das
Post-
und Fernmeldewesen.
**) Fir
ausnahmsweise
noch
nicht
gekenn-
zeichnete, vor der
1. Juli 1979 errichtete und
in
Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkemp-
fanger wird die Kennzeichnung
nicht verlangt.
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