GARANTIEBEDINGUNGEN
6.2
GARANTIEVERPFLIcHTUNGEN DES HERSTELLERS
Der Hersteller gewährt den Käufern eine Garantie für die ordnungsgemäße Funktion des Pro-
duktes und deckt alle festgestellten verdeckten Mängel, die auf Herstellungsfehlern beruhen, ab.
Unter „verdeckten Mängeln, die auf Herstellungsfehlern beruhen" werden Mängel verstanden,
die durch Materialdefekt oder Fehler im technologischen Prozess der Erstellung von Ersatzteilen
(Zubehör) bedingt sind. Der festgestellte Mangel wird durch die Vorlage doppelseitiger Ga-
rantiekarte (für Reklamation, Fehler usw.) bestätigt, die unter Teilnahme der bevollmächtigten
Servicestelle (-Organisation) oder der Installateurorganisation, die die Montage durchgeführt
hat, ausgefüllt wird.
Beseitigung der Mängel, die auf Herstellungsfehlern beruhen, erfolgt durch die bevollmächtigte
Servicestelle (-Organisation) oder die Installateurorganisation, die die Montage durchgeführt hat.
Sollte vor Ablauf der Garantiefrist verdeckte Mängel festgestellt werden, die auf Herstellungsfeh-
lern beruhen und mit einschlägiger doppelseitiger Garantiekarte bestätigt sind, und sie nach-
weislich nicht auf Verletzung der Vorschriften der Betriebsanleitung nach der Produktübergabe,
nichtbestimmungsgemäße Handlungen des Käufers oder Dritte, Umstände der höheren Gewalt
zurückzuführen sind, verpflichtet sich der Hersteller, indem er im technischen Sinne optimale
Mittel nutzt, für folgendes:
• die mangelhaften Teile (Zubehör) unentgeltlich durch Teile (Zubehör) guter Qualität zu
ersetzen;
• die Reparatur der mangelhaften Teile (des Zubehörs) unentgeltlich durchführen ;
• auf eine andere Weise die Garantie in Absprache mit dem Verbraucher zu übernehmen.
Der Hersteller übernimmt keine Aus- und Einbau-, sowie Transport- und sonstige Kosten. Diese
Kosten übernimmt die Wartungsorganisation.
Ersetzte Teile (Zubehör) werden Eigentum des Herstellers.
6.3
VORAUSSETZUNGEN
Der Garantieanspruch gilt für Tore, die unter normaler Beanspruchung von max. 5 Torbetätigun-
gen (Auf / Zu) pro Tag betrieben werden.
Garantiefrist für Tore, die unter besonderen Bedingungen betrieben werden, beträgt 2 Jahre.
Zu den besonderen Betriebsbedingungen gehören folgende Fälle des Torbetriebes:
• in den Räumen mit erhöhter Luftfeuchtigkeit und/ oder aggressiver Umgebung;
• die Beanspruchung von mehr als 5 Torbetätigungen pro Tag;
• härtere Klimabedingungen (hohe Windlast, Regionen mit langer Periode mit
Minustemperaturen – mehr als 6 Monate lang).
Garantie des Herstellers gilt unter folgenden Voraussetzungen:
• ordnungsgemäße Montage des Produktes durch ein qualifiziertes, vom Hersteller
autorisiertes Personal oder einen offiziellen Vertreter des Herstellers gemäß der
Montageanleitung. Informationen zur Installateurfirma werden im Datenblatt angegeben;
• ordnungsgemäße Einhaltung der Instandhaltungs- und Pflegevorschriften der Betrieb -
sanleitung;
• regelmäßige Wartung gemäß Wartungsnormen. Nach jeder Wartung soll ein
entsprechender Vermerk im Datenblatt (Rubrik «Wartung») gemacht werden.
Garantie wird nur unter Vorlage des Datenblattes übernommen.
Garantie des Herstellers gilt in folgenden Fällen nicht:
• bei mechanischen Beschädigungen durch unsachgemäße Beförderung und Montage
(Kratzen, Reibstellen, Beulen, Abspaltung der Lackfarbe usw.);
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BEDIENUNGSANLEITUNG. INDUSTRIE-SEKTIONALTORE