Herunterladen Diese Seite drucken

AUX Delta 2 Serie Bedienungsanleitung Seite 57

Werbung

Szavatossági és jótállási feltételek
Anderer Möglichkeiten zu echtsdurchsetzung
Wenn ein Verbraucherstreit zwischen dem Käufer und dem Lieferanten während der Verhandlun-
gen nicht geregelt werden kann, stehen dem Käufer folgende Möglichkeiten der echtsdurchsetz-
ung zu Verfügung:
• Eintrag ins Kundenbuch: Das Kundenbuch ist im Geschäft des Lieferanten zu erreichen. Auf die
Einträge im Kundenbuch reagiert der Lieferant binnen 30 Tage schriftlich.
• Einreichen einer Beschwerde bei der Verbraucherschutzbehörde: Stellt der Kunde eine
Verletzung seiner echte fest, hat er das echt, bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Verb-
raucherschutzbehörde Beschwerde einzureichen. Nach Beurteilung der Beschwerde entschei-
det die Behörde über die Durchführung eines Verbraucherschutzverfahrens.
• Einigungsstelle: Zur außergerichtlichen egelung von Verbraucherstreitigkeiten im Zusammen-
hang mit der Qualität und Sicherheit von Produkten und der Anwendung der Produkthaftungs-
vorschriften sowie dem Abschluss und der Erfüllung des Vertrags kann der Kunde ein Verfahren
bei der neben der für seinen Wohnort zuständigen Berufskammer zuständigen Einigungsstelle
einleiten. Für die außergerichtliche egelung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten ist die Eini-
gungsstelle zuständig. Auf Wunsch des Käufers oder Lieferanten berät die Einigungsstelle über
die echte und Pflichten des Käufers.
Auf Antrag des Käufers wird das Schlichtungsstellenverfahren eingeleitet. Der Antrag ist schrift-
lich an den Vorsitzenden der Einigungsstelle zu richten. Das Schriftformerfordernis kann durch
Brief, Telegramm, Fernschreiber oder Telefax sowie durch jedes andere Mittel erfüllt werden,
das es dem Adressaten ermöglicht, die an ihn gerichteten Daten für einen für den Zweck der
Daten angemessenen Zeitraum aufzubewahren, und die gespeicherten Daten in unveränderter
Form und Inhalt zu speichern.
• Gerichtsverfahren: Der Kunde ist berechtigt, seinen Anspruch aus einem Verbraucherstreit vor
dem Gericht im ahmen eines Zivilverfahrens gemäß Gesetz V. aus dem Jahre 2013 über das
Bürgerliche Gesetzbuch und Gesetz CXXX. aus dem Jahre 2016 über die Zivilprozessordnung
geltend zu machen. nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verbraucherschutzinspektoren
der Hauptstadt- und Bezirksregierungsämter handeln in erster Instanz mit Kreiskompetenz, in
zweiter Instanz mit landesweiter Zuständigkeit handelt die Nationale Verbraucherschutzbehörde.
Als Gerichtsstand gelten der Wohnsitz des Bestellers, der Sitz und Standort des Lieferanten
sowie der Ort, an dem die echtsverletzung begangen wurde. Der Antrag kann bei jeder zustän-
digen Aufsichtsbehörde gestellt werden.
53

Werbung

loading