A
M
8033 Subwoofer-Auto-Equalizer
NTI-
ODE
Vor der erweiterten Hörbereichskorrektur (Sekundärkalibrierung) muss zunächst
die Einzelplatzkalibrierung (wie im Kapitel 2. beschrieben) durchgeführt werden,
falls dies noch nicht erfolgt ist.
Anschliessend kann der Anti-Mode 8033 für einen breiteren Hörbereich kalibriert
werden, indem das Mikrofon an einem zweiten Ort innerhalb des gewünschten
Hörbereichs platziert wird. Drücken und halten der rechten Taste (s. Abbildung 1,
Taste Nr. 3.) beginnt die sekundäre Kalibrationsphase für den erweiterten
Hörbereich.
Der Anti-Mode 8033 generiert nun einen Sweep-Signaldurchgang und benutzt
die Ergebnisdaten in Kombination mit den Daten aus dem ersten
Kalibrationsdurchgang, um ein Korrekturmodell des erweiterten Bereiches
innerhalb des Hörraumes zu erzeugen.
Drücken und halten Sie nicht aus Versehen wieder beide Tasten, dies würde die
Grundkalibrierung erneut starten und die derzeitig gespeicherten Raumdaten
überschreiben.
Die erweiterte Bereichskalibration kann beliebig oft durchgeführt werden, ohne
die Daten des ersten Hörortes (der Grundkalibrierung) zu verlieren. Es ist also
sehr leicht, verschiedene Sekundärorte für das beste Hörergebnis bei der
erweiterten Bereichskalibration auszutesten.
Es gibt unterschiedliche Strategien, eine geeignete Mikrofonplatzierung für die
Sekundärkalibration zu wählen.
3.1. Strategie 1: Kompensation des schwächsten Punktes
Wenn die Grund-Kalibration für die primäre (oder zentrale) Hörposition
abgeschlossen ist, kann man die akustische Lage bereits durch Probehören an
verschiedenen Hörpositionen erkunden. Wenn an einer Stelle das Ergebnis
deutlich hörbar NICHT optimal ist, könnte dieser schwächste Punkt für die
Sekundärkalibration benutzt werden. Auch ein beliebiger Ort zwischen diesem
und dem ersten kann zu guten Ergebnissen führen. Dabei ist nicht zu verhindern,
dass die Kompensation am ersten Hörplatz danach etwas weniger optimal
ausfallen wird, jedoch kann eine Verbesserung an allen anderen Orten,
einschliesslich am schlechtesten, erwartet werden.
Rev. 1.52
05.04.2009
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