KAPITEL I--FEDERAL COMMUNICATIONS COMMISSION
TEIL 15_FUNKFREQUENZGERÄTE
Subteil F_Ultrabreitband-Betrieb Sek.
15.525 Koordinationsanforderungen
(a) UWB Darstellungssysteme benötigen eine vorherige Abstimmung der Anwendung mit
den
in
der
FCC
Anwendungsbeschränkungen des Systems bei der Nutzung beachten und diese mit dem
Einsatz koordinieren.
(b) Informieren Sie das FCC Büro für Ingenieurwesen und Technologie über den Bereich,
der mit dem Radar untersucht werden soll. Diese koordiniert den Einsatz mit der
Regierungsbehörde über die National Telecommunications and Information Administration
(Nationales Institut für Standards und Technologie). Diese Informationen sollten den Namen,
die Adresse und weitere Kontaktdaten des Anwenders enthalten. Weiterhin die geografischen
Koordinaten des Gebiets, die FCC ID-Nummer und andere Bezeichnungen über das
Bodenradar. Bei Anwendung eines mobilen Systems müssen die geografischen Angaben über
das Einsatzgebiet den Staat oder Bezirk enthalten, in dem das Gerät zum Einsatz kommt. Der
Anwender eines mobilen Gerätes sollte neben dem geografischen Ort auch eine Adresse
angeben, an der das System zum Einsatz kommt. Diese Unterlagen werden an die
nachfolgende Adresse geschickt:
Frequency Coordination Branch, OET
Federal Communications Commission
445 12
Street, SW, Washington, D.C.
th
20554
Attn: UWB Coordination
(Hinweis des Herstellers: Die Formgebung auf den folgenden Seiten ist ein vorgeschlagenes
Format zur Koordination.
(c) Die Hersteller oder deren autorisierte Verkäufer, müssen Käufer und Nutzer ihrer
Systeme darüber informieren, dass eine detaillierte Abstimmung der Betriebsbereiche mit der
FCC zu erfolgen hat, bevor das Gerät betrieben wird.
(d) Nutzer autorisierter, koordinierter UWB-Systeme können diese auf andere qualifizierte
Benutzer und an andere Standorte übertragen, dies erfolgt durch Abstimmung der Änderung in
der Inhaberschaft oder des Standorts mit der FCC und der Abstimmung bestehenden befugten
Tätigkeiten.
(e) Der Abstimmungsbericht mit FCC/NTIA hat die geographischen Bereiche anzugeben,
in denen der Betrieb eines bildgebenden Systems eine zusätzliche Abstimmung benötigt oder
innerhalb derer der Betrieb eines bildgebenden Systems untersagt ist. Wenn zusätzliche
Abstimmung für den Betrieb innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets notwendig ist,
wird der Ansprechpartner für die Abstimmung vor Ort angegeben. Mit Ausnahme des Betriebs
in diesen bestimmten Bereichen ist, nachdem die Informationen, die zum UWB bildgebenden
System verlangt werden, der FCC vorgelegt wurden, keine weitere Abstimmung mit der FCC
notwendig, vorausgesetzt, dass sich das angegebene Betriebsgebiet nicht ändert. Wenn sich
das Betriebsgebiet ändert sind der FCC die aktualisierten Informationen gemäß dem Verfahren
in Absatz (b) dieses Abschnitts vorzulegen.
Anhang B: GPR-Emissionen, Beeinflussung und Verordnungen
beschriebenen
Bestimmungen.
Der
B3
Anwender
muss
alle