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Metos iMetos TNS Bedienungsanleitung Seite 31

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Pessl Instruments Ges.m.b.H., Werksweg 107, A-8160 Weiz
iMETOS Handbuch
bei Vermögens- und Sachschäden auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen
Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit stets ausgeschlossen.
(3) Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche wegen
unerlaubter Handlungen Anwendung.
(4) Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind
gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, oder unseren Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit
(Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der
Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatzansprüche
wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn sind in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Lieferverzögerungen und/oder nicht erbrachter Leistungen
zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
(5)
Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen
Pflichtverletzungen, Lieferverzug und Nichtlieferung, bei denen es sich nicht um Sach- und/oder
Rechtsmängelansprüche handelt, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen
Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3
BGB geregelten Höchstfristen für Verjährungsansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt.
Diese Einschränkung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns oder
unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
(6) Eine etwaige Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt durch diese Regelung unberührt.
§ 15 Gewerbliche Schutzrechte
(1)
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten,
Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber uns,
unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz von uns, unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorliegt oder von uns die
Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns oder unseren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu
vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir oder unsere Erfüllungs-
und Verrichtungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von
Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren
Schäden begrenzt. Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfall und
entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
(2) Das Recht zum Rücktritt des Bestellers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte
bleibt unberührt.
(3) Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der
Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges
Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers uns den Streit zu verkünden, nicht
berührt.
§ 16 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche
liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das
Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein recht missbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf
die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

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