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Metos iMetos TNS Bedienungsanleitung Seite 26

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Pessl Instruments Ges.m.b.H., Werksweg 107, A-8160 Weiz
iMETOS Handbuch
(5) Die Übernahme einer Installations-/Montageverantwortung bedarf einer übereinstimmenden
Vereinbarung der Parteien zumindest in Textform. Soweit nicht Abweichend vereinbart, beschränkt
sich die Installation/Montage auf das Aufstellen und Inbetriebnehmen des Liefergegenstandes. Hierbei
handelt es sich um Verpflichtungen aus dem Verkauf des Liefergegenstandes. Eine werkvertragliche
Abnahme findet daher nicht statt.
§ 4 Nutzungsumfang der Software
(1) Soweit die Liefergegenstände Software enthalten oder wir Software nachliefern, erhält der Besteller hieran
ein zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht in dem nachstehend wiedergegebenen Umfang.
(2) Der Besteller darf das im Produkt enthaltene und/oder gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit die
jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Liefergegenstandes notwendig ist. Zu den notwendigen
Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf dem Massenspeicher des
Liefergegenstandes, sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Besteller
eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch nur eine einzige Sicherungskopie
angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche des überlassenen Programms zu
kennzeichnen und hat einen Hinweis auf unser geistiges Eigentum sichtbar auf dem Datenträger zu enthalten.
(3) Eine Mehrfachnutzung und/oder der Netzwerkeinsatz unserer Software bedarf unserer ausdrücklichen
Zustimmung in Textform sowie einer entsprechenden Zusatzvereinbarung.
(4) Die Rückübersetzung des überlassenen Programms in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige
Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellerstufen der Software (revirse engineering) einschließlich
einer Programmänderung sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Verweigern wir eine
Fehlerbeseitigung und sind die vorstehend beschriebenen Verfahren zur Fehlerbeseitigung notwendig, so bedarf
es hierfür nicht unserer Zustimmung.
(5) Der Besteller darf die Software isoliert - ohne den Liefergegenstand - nur mit unserer schriftlichen
Zustimmung an Dritte veräußern oder verschenken.
§ 5 Mitwirkung des Bestellers
(1) Der Besteller ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die zur Erfüllung unserer
vertraglichen Verpflichtungen geboten sind. Soweit zwischen den Parteien nicht Abweichend
vereinbart, sind insbesondere folgende Mitwirkungshandlungen geboten:
1. bei der Installation der Hardware ist der Besteller verpflichtet, uns Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen,
die eine Peripherie aufweisen, die alle notwendigen technischen Voraussetzungen zur Installation der von uns zu
installierenden Hardware erfüllt. Werden unsere Liefergegenstände an das Internet angeschlossen, so hat der
Besteller die erforderlichen funktionstüchtigen Telekommunikationsanschlüsse vorzuhalten;
2. bei der Installation der Software hat der Besteller uns die Hardware bereitzustellen, auf die die geschuldete
Software zu installieren ist und diese Hardware in einem Zustand vorzuhalten, die eine 100 %ige Lauffähigkeit
gewährleistet.
(2) Kommt der Besteller seinen Mitwirkungshandlungen nicht nach und entstehen uns dadurch
zusätzliche Kosten, z.B. Reise-, Übernachtungs- und Personalkosten, so hat der Besteller uns allen
dadurch entstehenden Aufwand/Schaden zu ersetzen. Wartezeiten wegen der Nichterfüllung der
Mitwirkungshandlungen werden zu unseren üblichen Stundensätzen vergütet.
§ 6 Preise
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, geltend die Preise ab Werk zuzüglich der jeweiligen in Österreich
gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht Abweichend vereinbart, trägt der Besteller alle übrigen Kosten,
wie z.B. für Verpackungen, Transport, Versicherung und Zoll etc..
(2) Den in unserem Angebot genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden
Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten eine

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