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Metos iMetos TNS Bedienungsanleitung Seite 27

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Pessl Instruments Ges.m.b.H., Werksweg 107, A-8160 Weiz
iMETOS Handbuch
Preisänderung bei den für die Liefergegenstände erforderlicher technische Zukaufteile mindestens in Höhe von
10 % nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrages ein, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise
um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Besteller erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt
entsprechend beim Sinken der Preise für technische Zukaufteile in Höhe von mindestens 10 %.
(3) Die Berechnung erfolgt in der vereinbarten Währung mit der Maßgabe, dass der am Tag der Lieferung
gültige Paritätskurs des Euro als Berechnungsgrundlage dient.
§ 7 Zahlung
(1) Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter
Zahlungstermin bestimmt, werden die Zahlungen mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden
Zahlungsaufstellung zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher
ist, werden Zahlungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen von uns zur Zahlung fällig.
(2) Bei noch offenen Rechnung des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen
Forderung.
(3) Zahlungen mit Wechsel und Schecks sind keine Barzahlungen. Diese werden nur zahlungshalber
angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und
Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder
nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig.
(4) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere seine Zahlung einstellt,
so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel
angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und
Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln,
Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen
und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.
(5) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur
Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.
§ 8 Lieferzeit, Lieferverzug und Nichtleistung
(1) Von uns angegebene Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern Sie nicht ausdrücklich schriftlich in
unserer Auftragsbestätigung festgelegt sind. Als Lieferzeit gilt die in der Auftragsbestätigung schriftlich
festgelegte Liefer- und/oder Leistungszeit. Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten
Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend
ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Mitwirkungshandlungen
etc. vollständig bei uns eingegangen sind.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder
bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
(3) Weisen wir nach, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferanten und trotz Abschlusses der
erforderlichen Verträge zu angemessenen Bedingungen von einem unserer Zulieferanten nicht rechtzeitig
beliefert werden, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht
rechtzeitige Belieferung durch unseren Zulieferanten verursacht wurde. Wenn die vorstehende Behinderung
länger als 1 Monat andauert, so ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Auf die vorgenannten
Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller von diesem Umständen unverzüglich, d.h. 3
Arbeitstage nach Kenntniserlangung, benachrichtigt haben.
(4) Sind wir in der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von
unvorhersehbaren, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles
zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, betriebliche
Sanktionen
und
Eingriffe,
Verzögerungen
in
der
Anlieferung
wesentlicher
Rohstoffe,

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Diese Anleitung auch für:

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