Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Metos iMetos TNS Bedienungsanleitung Seite 28

Inhaltsverzeichnis

Werbung

28
Pessl Instruments Ges.m.b.H., Werksweg 107, A-8160 Weiz
iMETOS Handbuch
Energieversorgungsschwierigkeiten etc. so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch
diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Wenn die
vorstehende Verhinderung länger als einen Monat andauert, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch
nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns sind in
diesen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn
wir dem Besteller diese Umstände unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt haben.
Diese Regelung gilt entsprechend in Fällen von Aussperrung und Streik.
(5) Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden,
insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten, zu ersetzen. Dies gilt
nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die
Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten.
Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig
über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Zahlungen sind trotz Annahmeverzuges des Bestellers zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu erbringen.
Soweit wir anderweitig über den Liefergegenstand verfügen, entfallen ab dem Zeitpunkt der anderweitigen
Verfügung über den Liefergegenstand etwaige zu zahlende Verzugszinsen. Zu einer anderweitigen Verwertung
sind wir jedoch nicht verpflichtet.
§ 9 Gefahrtragung/Versand
(1) Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung - was
der Regelfall ist - ab Werk, so geht mit unserer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer
die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Abnehmer über. Die Versicherung der Liefergegenstände durch uns erfolgt nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Bestellers.
(2) Soweit der Besteller nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen
keine Verpflichtung zum billigsten Versand. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und nicht
zurückgenommen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen - z.B. die Verpackungsverordnung - etwas anderes
vorschreiben, oder wir im Einzelfall etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben.
(3) Die uns vom Besteller übergebenen Muster, Originale und sonstige eingebrachten Gegenstände werden
sachgerecht gelagert. Eine etwaige Versicherung gegen Diebstahl, Feuer, Wasser u.a. Gefahren obliegt dem
Besteller; es sei denn der Besteller beauftragt uns, eine entsprechende Versicherung abzuschließen, wofür der
Besteller die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Dasselbe gilt entsprechend, wenn wir für den Besteller
hergestellte Waren in dessen Auftrag bei uns einlagern.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Liefergegenstände bleiben
bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den
Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen.
(2) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Verbindung der
Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder
Verbindung mit Liefergegenständen oder Anlagen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser Liefergegenstände und Anlagen zueinander.
(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände untrennbar verbunden, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den
anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung.
(4) Die aus dem Weiterverkauf unserer Liefergegenstände entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der
Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner
Zahlung an uns für die Rechnung von uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller nicht,

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Diese Anleitung auch für:

Imetos cp

Inhaltsverzeichnis