14. GARANTIE
Diese Garantiebedingungen gelten nur für die Länder
Österreich, Deutschland und der Schweiz. Für alle übrigen
Länder gelten gesonderte Bedingungen des Importeurs.
Im Sinne einer rechtzeitigen Schadensbegrenzung ist der
Garantieanspruch seitens des Anspruchnehmers beim RIKA
Fach- bzw. Vertragshändler durch Rechnung und Angabe
von
Kaufdatum,
Modellnamen,
Reklamationsgrund schriftlich geltend zu machen.
GARANTIE
5 Jahre auf den geschweißten Ofenkorpus. Dies betrifft
ausschließlich Defekte an Material und Verarbeitung sowie
die kostenlose Ersatzlieferung. Arbeits- und Wegzeiten
werden durch die Herstellergarantie nicht abgegolten.
Es dürfen ausschließlich nur vom Hersteller gelieferte
Originalteile verwendet werden. Bei Nichtbeachtung –
Garantieverlust!
Voraussetzung für die Garantieleistung ist, dass das Gerät
sachgemäß laut den jeweils zum Zeitpunkt des Kaufdatums
aktuellen
Benutzer-
und
installiert und in Betrieb genommen wurde. Der Anschluss
muss durch einen für derartige Geräte ausgewiesenen
Fachmann erfolgen.
Alle etwaigen Kosten die dem Hersteller durch eine
ungerechtfertigte
Garantieinanspruchnahme
werden dem Anspruchnehmer rückbelastet.
Seriennummer
sowie
Inbetriebnahmeanleitungen
entstehen,
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Ausgenommen
sind
VERSCHLEISSTEILE
feuerberührte
Teile
Oberflächenbeschichtungen
Dichtungen,
Brennmulden,
Umlenkplatten, Feuerraumauskleidungen (z.B. Schamotte),
Keramiken,
Natursteine,
Thermosteine,
Sensoren, Brennraumfühler und Temperaturwächter.
Ebenso
ausgenommen
sind
Nichtbeachtung der Herstellervorschriften zum Betrieb des
Gerätes entstehen oder verursacht werden wie Überhitzung,
Verwendung
nicht
zugelassener
unsachgemäßer Eingriff am Gerät oder der Abgasleitung,
elektrische Überspannung, ein fehlerhaft auf das Gerät
eingestellter bzw. ungenügender oder zu starker Kaminzug,
Kondenswasser, nicht durchgeführte oder mangelhafte
Wartung bzw. Reinigung, Nichtbeachtung der jeweils
geltenden
baurechtlichen
Vorschriften,
Bedienung vom Betreiber oder Dritten, Transport- und
Händlingsschäden.
VON
DER
GARANTIE
GEWÄHRLEISTUNGSBESTIMMUNGEN UNBERÜHRT.
und
wie
Glas,
Lack,
(z.B.
Griffe,
Blenden),
Roste,
Zugplatten,
Zündelemente,
Schäden,
die
durch
Brennstoffe,
unsachgemäße
BLEIBEN
GESETZLICHE