DE
13.
Stilllegung, Entsorgung
13.1 Vorübergehende Stilllegung
Eine vorübergehende Stilllegung erfolgt
durch:
ï Ausschalten der übergeordneten
Maschine
ï Lösen der Spannungsversorgung am
Produkt
13.2 Endgültige Stilllegung, Demontage
Die endgültige Stilllegung und Demonta-
ge des Produktes ist durch den Betreiber
fachgerecht zu planen und unter Beachtung
aller einzuhaltenden Vorschriften durchzu-
führen.
951-171-031
Version 06
13.3 Entsorgung
Länder innerhalb der Europäischen Union
Abfälle sollten nach Möglichkeit vermieden
oder minimiert werden. Die Entsorgung von
mit Schmierstoff kontaminierten Produkten
muss unter Einhaltung der Umweltschutz-
anforderungen und Abfallbeseitigungs-
vorschriften sowie der Anforderungen der
örtlichen Behörden über ein anerkanntes
Abfallbeseitigungsunternehmen
Verantwortlich für die konkrete
Einstufung ist der Abfallerzeuger,
da der Europäische Abfallkatalog
für gleiche Abfälle unterschiedli-
cher Herkunft verschiedene Ent-
sorgungsschlüssel vorsieht.
Elektrische Komponenten
sind gemäß WEEE-Richtlinie 2012/19/EU
zu entsorgen bzw. zu recyclen.
Kunststoff- oder Metallteile
können über den Gewerbemüll entsorgt
werden.
- 70 -
Länder außerhalb der Europäischen Union
Entsorgung erfolgt gemäß den jeweils
geltenden Gesetzen und Vorschriften des
Landes.
erfolgen.
13. Stillegung, Entsorgung