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Erst Und Wiederinbetriebnahme Der Heizungsanlage; Ein- Und Ausschalten; Heizungsanlage Außer Betrieb Nehmen - Viessmann Vitodens 200 Bedienungsanleitung

Gs-heizgerat; gas-kombigerat
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Ein und Ausschalten

Erst und Wiederinbetriebnahme der Heizungsanlage

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Heizungsanlage außer Betrieb nehmen
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Die erstmalige Inbetriebnahme und Anpassung der Regelung an die örtlichen und
baulichen Gegebenheiten müssen von Ihrem Heizungsfachbetrieb vorgenommen
werden.
Bevor Sie eine ausgeschaltete Heizungsanlage nach längerer Außerbetriebnahme
wieder einschalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Heizungsfachbetrieb in
Verbindung zu setzen.
Anlage in Betrieb nehmen
1. Kontrollieren Sie den Druck der
Heizungsanlage am Manometer 1.
Mindestanlagendruck 0,75 bar.
Steht der Zeiger des Manometers
unterhalb von 0,75 bar, ist der Druck
der Anlage zu niedrig dann bitte
Ihren Heizungsfachbetrieb benach
richtigen.
2. Nur bei raumluftabhängigem Betrieb:
Prüfen Sie, ob die Be und Entlüf
tungsöffnungen des Aufstellraumes
offen und nicht versperrt sind.
3. Gasabsperrhahn 2 öffnen.
4. Netzspannung einschalten (z. B. an
der separaten Sicherung).
5. Anlagenschalter 3 einschalten.
Ihre Heizungsanlage ist nun betriebs
bereit.
Wenn Sie Ihre Heizungsanlage vorübergehend nicht nutzen wollen, z. B. im
Sommerurlaub, schalten Sie auf Abschaltbetrieb (siehe Betriebsprogramm
wählen Seite 9).
Wenn Sie Ihre Heizungsanlage für längere Zeit (mehrere Monate) nicht nutzen
wollen, sollten Sie sie außer Betrieb nehmen.
Vor längerer Außerbetriebnahme der Heizungsanlage empfehlen wir Ihnen, sich mit
dem Heizungsfachbetrieb in Verbindung zu setzen. Dieser kann, sofern erforderlich,
geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. zum Frostschutz der Anlage oder zur Konser
vierung der Heizflächen.
Anlage außer Betrieb nehmen
1. Anlagenschalter ausschalten.
2. Gasabsperrhahn schließen und
gegen ungewolltes Öffnen sichern.
3. Netzspannung ausschalten (z. B. an
der separaten Sicherung).
Die Anlage ist jetzt spannungslos
geschaltet, es besteht keine
Frostschutzüberwachung.
Hinweis!
Die Einstellungen der Regelung
bleiben erhalten.

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