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Temperiergeräte Mit Fluorierten Treibhausgasen/Kältemitteln - Huber MPC RotaCool Betriebsanleitung

Inhaltsverzeichnis

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Einführung
Kapitel 1
Temperiergeräte mit mehr als 150 g natürlichem Kältemittel
▪ Das Temperiergerät wurde nach den Bestimmungen der EU und der EFTA Staaten gebaut.
▪ Richten Sie sich nach der Tabelle mit der Klassifizierung des Einsatzbereiches. Halten Sie sich an
die darin angegebene max. Kältemittelmenge oder zulässige Höchstmenge oberhalb der Erdglei-
che (EG).
▪ Weitere Hinweise zu dem vorinstallierten Gaswarnsensor:
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1.3.1.2
Temperiergeräte mit fluorierten Treibhausgasen/Kältemitteln
F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
Diese Verordnung betrifft alle Anlagen, welche fluorierte Kältemittel enthalten. Die in der Verord-
nung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
geregelten Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sind hiervon ausgenommen (FCKW/H-
FCKW).
Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und
die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen. Ebenso die Kennzeichnung und die
Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Seit dem 4. Juli 2007
müssen Betreiber u. a. ihre ortsfesten Kälteanlagen regelmäßig auf Dichtheit überprüfen und even-
tuelle Undichtigkeiten innerhalb kürzester Zeit beseitigen lassen.
Die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 enthält Vorgaben für die Ausbildung und Zertifizierung von Un-
ternehmen und Personal, welche die vorgesehenen Tätigkeiten ausführen dürfen.
Pflichten des Betreibers:
▪ Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über be-
stimmte fluorierte Treibhausgase eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Mit der neuen
F-Gase-Verordnung bleiben diese weitgehend bestehen. Einige Pflichten kommen ergänzend hin-
zu, andere sind mit der neuen Verordnung anders ausgestaltet. Für einen vollständigen Überblick
zu den für einzelne Betreiber geltenden Pflichten wird auf den Verordnungstext verwiesen.
▪ Allgemeine Emissionsminderungspflicht.
▪ Die Instandhaltung, Reparatur oder Außerbetriebnahme der Kälteanlage muss durch ein zertifi-
ziertes Unternehmen durchgeführt werden. Der Betreiber muss prüfen, ob das Unternehmen die-
se Zertifizierungen besitzt.
▪ Bis zum 31.12.2016: Jährliche Kontrolle von z. B. ortsfesten Kälteanlagen auf Dichtheit durch
zertifiziertes Personal (z. B. Servicetechniker der Peter Huber Kältemaschinenbau GmbH). Gültig
bei einer Füllmenge von 6 kg bis 30 kg fluorierter Treibhausgase.
▪ Ab dem 01.01.2017: Regelmäßige Kontrolle von z. B. ortsfesten Kälteanlagen auf Dichtheit durch
zertifiziertes Personal (z. B. Servicetechniker der Peter Huber Kältemaschinenbau GmbH). Das er-
forderliche Prüfintervall wird anhand der Kältemittelfüllmenge und der Kältemittelart, umgerech-
net in CO
V1.3.0de/21.04.15//1.30
Der eingebaute Gaswarnsensor ermöglicht eine Sicherheitsabschaltung bei 20 % der unte-
ren Explosionsgrenze über ein bauseits vom Betreiber zu installierendes Netztrennrelais.
Das Temperiergerät wird somit im Fehlerfall frühzeitig und sicher abgeschaltet.
Für den vorinstallierten Gaswarnsensor müssen Sie eine externe Spannungsversorgung
von 24 V DC bereithalten. Die Alarmausgabe des Gaswarnsensors erfolgt mittels eines 4 -
20 mA Signals. Weitere technische Details entnehmen Sie bitte dem Datenblatt des Gas-
warnsensors. Auf Anfrage ist für die Steuerung des Netztrennrelais ein separates Auswer-
tegerät als Zubehör erhältlich. Das Auswertegerät stellt einen potentialfreien Schaltkon-
takt zur Verfügung und übernimmt gleichzeitig die Spannungsversorgung und Auswertung
des Gaswarnsensors. Bei beiden Varianten ist eine betreiberseitige Dimensionierung und
Installation notwendig. Die zur Installation notwendigen technischen Details entnehmen
Sie bitte dem Datenblatt des Gaswarnsensors. Der Alarm der Gaswarnanlage kann betrei-
berseitig auch auf eine Alarmzentrale auflaufen. Der Betreiber ist hierfür und für die wei-
teren Maßnahmen verantwortlich.
Für die Kalibrierung des Gaswarnsensors vor Erstinbetriebnahme und die Einhaltung der
Kalibrier- und Wartungsintervalle gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers ist der
Betreiber verantwortlich. Wir empfehlen bei fehlenden Angaben die Kalibrier- und War-
tungsintervalle zwischen 6 und 12 Monaten festzulegen. Für erhöhte Sicherheitsanforde-
rungen können auch kürzere Intervalle festgelegt werden. Auf Anfrage nennen wir Ihnen
gerne eine Fachfirma zur Durchführung der Kalibrier- und Wartungsarbeiten.
-Äquivalent, definiert.
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Haftung für Irrtümer und Druckfehler ausgeschlossen.
BETRIEBSANLEITUNG
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RotaCool®

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