Vorschriften für Nahrungsmittelmaschinen –
An alle Kunden, die Modecor-Lebensmitteldrucker verwenden
Der Lebensmitteldrucker als Gerät, dessen Komponenten (insbesondere Antriebsrollen) mit
Lebensmitteln in Berührung kommen (Waffelblätter, Zuckerpaste usw.), und die Patronen mit
Lebensmitteltinten wurden Labortests unterzogen, um die Verbrauchersicherheit in Bezug auf die
Migration von Komponenten in Lebensmittel zu gewährleisten.
Es gibt keine spezielle europäische Gesetzgebung für Lebensmitteldrucker oder -patronen, aber es
gibt europäische Vorschriften für Maschinen und Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt, die
eingehalten werden müssen.
Modecor hat, um jegliche Kontroverse mit den Kontrollorganen zu vermeiden und zum Schutz des
Verbrauchers, immer die folgenden Vorschriften angepasst und respektiert, die wir zu Ihrer
Kenntnisnahme unten in Erinnerung rufen:
RICHTLINIE 2006/42/EG - MASCHINENRICHTLINIE –
ARTIKEL 21.1 LEBENSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜR KOSMETISCHE
ODER PHARMAZEUTISCHE PRODUKTE
Allgemeine Überlegungen
Die Maschine, die zur Verwendung mit Lebensmitteln oder kosmetischen oder pharmazeutischen
Produkten bestimmt ist, muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Risiko einer Infektion,
Krankheit oder Ansteckung vermieden wird.
Art. 1.7.3 Kennzeichnung von Maschinen
Jede Maschine muss mindestens die folgenden Kennzeichnungen gut lesbar und dauerhaft aufweisen:
• Name des Herstellers
• die CE-Kennzeichnung
• Serie- oder Typenbezeichnung
• falls zutreffend, Seriennummer
(**) Rahmenverordnung 1935/2004 MATERIALIEN UND OBJEKTE, DIE DAZU
BESTIMMT SIND MIT LEBENSMITTELN IN BERÜHRUNG ZU KOMMEN
ARTIKEL 3 (Verordnung EG 1935/2004)
Allgemeine Anforderungen
1. Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und
Gegenstände, sind nach guter Herstellungspraxis so herzustellen, dass sie unter normalen oder
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ihre Bestandteile nicht in solchen Mengen an
Lebensmittel abgeben, dass
(a) sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
b) sie eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung der Lebensmittel herbeiführen;
oder
c) sie eine Verschlechterung ihrer organoleptischen Eigenschaften bewirken.
2. Die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung eines Materials oder Gegenstands darf die
Verbraucher nicht in die Irre führen.
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