9 Einbruchüberwachung
9.2
Bewegungsmelder einrichten
Lesen Sie zunächst die Dokumentation, die dem Bewegungsmelder beiliegt.
9.2.1
Bewegungsmelder zuordnen
Zur Einbruchüberwachung müssen ein oder mehrere Bewegungsmelder (Bestell-
Nr. 61005/35) in der Wohnung installiert werden.
Damit ein Bewegungsmelder mit dem Lifeline funktionieren kann, muss er dem
Lifeline zugeordnet werden. Sie ordnen einen Bewegungsmelder zu wie andere
Funksender, siehe Kapitel „5.2 Funksender zuordnen" ab Seite 44. Der Bewegungs-
melder wird vom Lifeline als Bewegungsmelder (Standard) erkannt.
9.2.2
Standort und Zone des Bewegungsmelders einstellen
Damit die Position eines Einbrechers angezeigt werden kann, müssen Sie den
Standort des Bewegungsmelders einstellen.
Außerdem müssen Sie die Zone des Bewegungsmelders einstellen:
Wenn der Überwachungsbereich in zwei Zonen geteilt werden soll, stellen Sie die
Bewegungsmelder der Zone, die einzeln eingeschaltet werden soll auf Zone 1.
Zone 1 ist die Zone, die nachts nicht betreten wird. Die anderen Bewegungsmelder
stellen Sie auf Zone 2.
Wenn die Wohnung nicht in zwei Zonen geteilt werden soll, stellen Sie alle Bewe-
gungsmelder auf Zone 1 ein.
⚫ Um den Standort und die Zone für Einbruchüberwachung des zuletzt zugeord-
neten Funksenders einzustellen, drücken Sie:
Die einstellbaren Standortcodes entnehmen Sie Kapitel „5.5.3 TT21- und TT92-
Standortcodes" ab Seite 48.
9.2.3
Bewegungsmelder (Eingang) einstellen
Nur für den Bewegungsmelder im Eingangsbereich der Wohnung wird die Funk-
senderart „Bewegungsmelder (Eingang)" eingestellt. Diese Einstellung bewirkt,
dass das Lifeline für 30 Sekunden piept (Eingangszeit), nachdem der Bewegungs-
melder ausgelöst wurde. In dieser Eingangszeit löst das Lifeline noch keinen Ein-
bruch-Notruf aus. Diese Zeit dient dazu, dass der Teilnehmer die Einbruchüber-
wachung ausschalten kann.
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ZXX
Z = Zone für Einbruchüberwachung
0 = Zone 1
1 = Zone 2
XX = TT21-Standortcode,
siehe Kapitel „TT21- und TT92-Standortcodes"
Lifeline Vi und Lifeline Vi+ - Techniker-Handbuch - 00 8801 15, 01/22 (Rev. 3.0)