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Sicherheitsmaßnahmen Durch Den Betreiber - ECOLAB LMIT09 Kurz- Betriebsanleitung

Transmitter für elektrodenlose leitfähigkeitsmessung und temperaturmessung
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Sicherheit
2.5
Sicherheitsmaßnahmen durch den Betreiber
HINWEIS!
Es wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber sein Bedien-
und Wartungspersonal bezüglich der Einhaltung aller notwendigen
Sicherheitsmaßnahmen zu schulen, einzuweisen und zu überwachen hat.
Die Häufigkeit von Inspektionen und Kontrollmaßnahmen muss
eingehalten und dokumentiert werden!
WARNUNG!
Anforderungen an betreiberseitig bereitgestellte Systemkomponenten
Um Personenschäden und Beschädigungen der Anlage zu vermeiden,
muss sichergestellt werden, dass die Ihnen zur Verfügung gestellten
Systemkomponenten (Rohrverbindungen, Flansche) korrekt montiert
wurden. Beim Übergang von Kunststoff- auf Edelstahlleitungen empfehlen
wir Kompensatoren, um die Belastungen während der Aufstellung
und des Betriebs zu minimieren. Falls die Aufstellung nicht vom
Kundendienst / Service der Ecolab Engineering GmbH durchgeführt
wird, muss sichergestellt werden, dass alle Bauteile aus den korrekten
Materialien bestehen und den Anforderungen entsprechen.
Betreiberpflichten
Geltende Richtlinien
Im EWR (Europäischen Wirtschaftsraum) ist die nationale Umsetzung
der Richtlinie (89/391/EWG), die dazugehörigen Richtlinien und davon
besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch
Arbeitnehmer bei der Arbeit, in der gültigen Fassung, zu beachten und
einzuhalten. Sollten Sie sich außerhalb des Geltungsbereichs des EWR
befinden, gelten immer die bei Ihnen gültigen Regelungen. Vergewissern
Sie sich unbedingt, ob nicht durch Sondervereinbarungen die Regelungen
des EWR auch bei Ihnen Gültigkeit haben. Die Überprüfung der bei
Ihnen zulässigen Bestimmungen obliegt dem Betreiber.
Der Betreiber muss die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für:
n
die Sicherheit des Personals (im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im
besonderen die BG- und Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsstätten-Richtlinien, z.B.
Betriebsanweisungen, auch nach §20 GefStoffV, persönliche Schutzausrüstung (PSA),
Vorsorgeuntersuchungen);
n
die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung, Arbeitsanweisungen,
Verfahrensrisiken und Wartung);
n
die Produktbeschaffung (Sicherheitsdatenblätter, Gefahrstoffverzeichnis);
n
die Produktentsorgung (Abfallgesetz);
n
die Materialentsorgung (Außerbetriebnahme, Abfallgesetz);
n
die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) einhalten
n
sowie die aktuellen Umweltschutzauflagen beachten.
Außerdem ist betreiberseitig:
n
die persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung zu stellen.
n
die Maßnahmen in Betriebsanweisungen zu fixieren und das Personal zu unterweisen;
n
bei Bedienplätzen (ab 1 Meter über Boden): sicherer Zugang zu schaffen;
417101558 Rev. 06-06.2021
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