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APP INVERBOOST XP11DCsiPX32 Benutzer- Und Servicehandbuch Seite 39

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Verordnung (EU) Nr. 517/2014 vom 16.04.14 über fluorierte Treibhausgase und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
842/2006
Dichtheitskontrolle
1. Betreiber von Geräten, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen CO2, gleichwertig oder mehr,
enthalten und nicht in Schäumen enthalten sind, müssen sicherstellen, dass das Gerät auf Undichtigkeiten überprüft
wird.
2. Für Geräte, die fluorierte Treibhausgase in Mengen von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr, jedoch weniger als
50 Tonnen CO2-Äquivalent enthalten: mindestens alle 12 Monate.
Bild der Äquivalenz CO2
1. Laden Sie in kg und Tonnen CO2.
Ladung und Tonnen CO2
2 bis 30 kg Last = 5 bis 50 Tonnen
In Bezug auf den Gaz R32,7,41 kg in Höhe von 5 Tonnen CO2, Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung.
Schulung und Zertifizierung
1. Der Betreiber des betreffenden Antrags stellt sicher, dass das zuständige Personal die erforderliche Zertifizierung
erhalten hat, die eine angemessene Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen sowie die erforderliche
Kompetenz zur Emissionsverhütung und -rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen und zur Handhabung der
Sicherheit des betreffenden Personals voraussetzt Art und Größe der Ausrüstung.
Aufzeichnungen führen
1. Die Betreiber von Geräten, die auf Undichtigkeiten überprüft werden müssen, müssen für jedes dieser Geräte
Aufzeichnungen mit folgenden Angaben erstellen und führen:
a) Menge und Art der installierten fluorierten Treibhausgase;
b) die Mengen an fluorierten Treibhausgasen, die während der Installation, Wartung oder Instandhaltung oder
aufgrund von Leckagen zugesetzt werden;
c) ob die Mengen der installierten fluorierten Treibhausgase recycelt oder zurückgewonnen wurden, einschließlich
des Namens und der Adresse der Recycling- oder Rückgewinnungsanlage und gegebenenfalls der
Zertifikatsnummer;
d) Die Menge der zurückgewonnenen fluorierten Treibhausgase
e) die Identität des Unternehmens, das das Gerät installiert, gewartet, gewartet und gegebenenfalls repariert oder
außer Betrieb genommen hat, einschließlich gegebenenfalls der Nummer seines Zertifikats;
f) Datum und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen;
g) Wenn das Gerät außer Betrieb genommen wurde, die Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der
fluorierten Treibhausgase.
2. Der Betreiber hat die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren, die Unternehmen, die
die Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, müssen Kopien der Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang
aufbewahren.
Häufigkeit des Tests
Jedes Jahr
37
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